Autoren: Jörg Hanken, Stefan Fritsch

Kommt es in einer Betriebsprüfung zu VP-Anpassungen, so erheben die meisten Staaten zusätzlich zur "normalen" Mehrsteuer (auf den Betrag der VP-Anpassung) Strafzuschläge, teilweise in Abhängigkeit davon, ob eine verwertbare VP-Dokumentation vorliegt oder nicht. Dieser Strafzuschlag bemisst sich entweder als Prozentsatz der Mehrsteuern oder als Prozentsatz der VP-Anpassung. Letztere Sanktion trifft den Steuerpflichtigen also auch im Falle von laufenden Verlusten. In einzelnen Staaten wie z. B. Indien können noch weitere Strafzuschläge festgesetzt werden, z. B. als Prozentsatz des zugrunde liegenden Transaktionsvolumens, was zu erheblichen Belastungen des Unternehmens führt.

In Deutschland greifen folgende Sanktionen bzw. Strafzuschläge:

  • Keine oder eine im Wesentlichen unverwertbare VP-Dokumentation:

    • Schätzung der aus diesen Geschäften erzielten Einkünfte unter Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Dabei kann die Schätzung zulasten des Steuerpflichtigen bis zum oberen Rand der Preisspanne erfolgen[80].
    • Strafzuschläge von 5 % bis max. 10 % auf den Mehrbetrag der Einkünfte (nicht auf die Steuer! Das heißt, der Strafzuschlag wirkt auch im Verlustfall)[81]
    • Falls keine VP-Anpassung erfolgt, Zuschlag von 5.000 EUR (Festbetrag)[83]
  • Verspätete Vorlage einer verwertbaren VP-Dokumentation:

    – Mindestens 100 EUR pro Tag der Fristüberschreitung, bis zu einer Million EUR[84]

    Für Fragen dazu, ob und inwieweit eine VP-Dokumentation im Wesentlichen unverwertbar ist, wird auf Teil B, Kapitel 12 verwiesen. Ebenso zu der in der Praxis oft sehr schwierigen Frage, ob Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen oder dessen nahestehenden Personen erfüllt sind oder nicht.

    Folgendes Beispiel zeigt, wie viel Mehrumsatz der Vertrieb eines Konzerns erzielen muss, um bei einer gegebenen Konzern-EBIT-Marge die Mehrsteuern sowie die Strafzuschläge wieder "amortisieren" zu können. Gleichzeitig verdeutlicht das Beispiel die erhebliche betriebswirtschaftliche Auswirkung von doppelter Besteuerung und von Strafzuschlägen.

 

Beispiel: Mehrsteuern und Strafzuschläge "amortisieren"

Die spanische Betriebsprüfung stellt eine VP-Anpassung in Höhe von 1.000.000 EUR in Bezug auf Einkäufe von der schweizerischen Schwesterproduktionsgesellschaft fest. Die schweizerische Finanzverwaltung lehnt eine entsprechende Gegenkorrektur ab. Es kommt zu einer Doppelbesteuerung.

 
Spanischer Steuersatz: 30 %  
Spanischer Strafzuschlag: 15 %  
 
1.000.000 EUR VP-Anpassung × 30 % Steuersatz = 300.000 EUR
1.000.000 EUR VP-Anpassung × 15 % Strafzuschlag = 150.000 EUR
Gesamtzahlung   450.000 EUR

Bei einer Konzern-EBIT-Marge von 4 % ist ein zusätzlicher Umsatz von 11.250.000 EUR erforderlich, um die 450.000 EUR Steuer- und Strafzuschlagsbelastung zu amortisieren. Dies entspricht dem Faktor 11,25 der VP-Anpassung!

Für eine Übersicht über Strafzuschläge in ausgewählten Staaten wird auf die Anlage 1 verwiesen.

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