Vorweg ist positiv zu erwähnen, dass die OECD wohl mit Blick auf die bei den Leistungsempfängern prüfenden Finanzverwaltungen klargestellt hat, dass Unternehmen kein Interesse daran haben, unnötig Kosten zu verursachen und dass diese bestrebt sind, ihre konzerninternen Leistungen so effizient wie möglich zu erbringen[392].

Als abrechnungsfähige Leistungen gelten üblicherweise folgende Aktivitäten, wobei der Umfang des Leistungsbündels sicherlich von der Zentralität oder Dezentralität eines jeden Konzerns abhängt: "… gewöhnlich können sie administrative Dienstleistungen wie Planung, Koordinierung, Budgetkontrolle, Finanzberatung, Rechnungswesen, Rechnungsprüfung, Rechtsberatung, Factoring und Computerdienstleistungen umfassen, ebenso Finanzdienstleistungen wie etwa die Überwachung von Zahlungsströmen und Zahlungsfähigkeit, Kapitalerhöhungen, Darlehensverträge, die Verwaltung der Zins- und Wechselkursrisiken und die Refinanzierung, Unterstützung im Produktions-, Einkaufs-, Vertriebs- und Marketingbereich sowie Dienstleistungen in Personalangelegenheiten wie Einstellung und Schulung. Dienstleistungszentren des Konzerns sind oft auch für Auftragsverwaltung, Kundendienst und Callcenter sowie Forschung und Entwicklung zuständig oder verwalten und sichern immaterielle Werte für den gesamten multinationalen Konzern oder für Teile davon."[393]

Abbildung 103 strukturiert die üblichen Abrechnungsvarianten für abrechenbare Leistungen:

Abb. 103: Abrechnungsvarianten für abrechenbare Leistungen

Ausführungen zu den Abrechnungen mit Leistungsaustausch finden sich in dem Kapitel VII "Besondere Überlegungen bezüglich konzerninterner Dienstleistungen" der OECD-VP-RL 2022 sowie in den Tz. 3.64 bis 3.79 der VGV 2021. Hinsichtlich des Pools "kein Leistungsaustausch" ist Kapitel VIII Kostenumlagevereinbarungen" der OECD-VP-RL 2022 einschlägig.[394] Darüber hinaus äußert sich die OECD in den VP-RL 2022 auch zu konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung ("low value-adding intra-group services"), für die sie vereinfachte Dokumentationsanforderungen festlegt.

Die obige Darstellung zeigt, dass unterschiedliche Arten der Dienstleistungsverrechnung denkbar sind. Einerseits stellen die OECD-Richtlinien[395] eingangs zutreffend fest, dass VP keine exakte Wissenschaft sind. Es gibt daher weder "den einzigen richtigen" VP noch "die einzige richtige VP-Methode". Andererseits ist das Unternehmen verpflichtet, sich "tax-compliant" zu verhalten, wobei dies eben nicht nur für ein Land, sondern für alle Konzernländer zu erfüllen ist. Dieser Hinweis geht auch in Richtung Betriebsprüfung, die leider allzu häufig versucht, den Steuerpflichtigen ausschließlich auf Basis der eigenen lokalen Vorschriften zu prüfen, was insbesondere dann zu unsachgerechten Ergebnissen führt, wenn die lokale Sicht nicht mit der Sicht der Finanzverwaltung des Landes des anderen Transaktionspartners übereinstimmt (bzw. die lokale Sicht z. B. nicht OECD-konform ist).

Die genannten Abrechnungsarten haben jeweils unterschiedliche Vor- und Nachteile. Insbesondere ergibt sich ein Zielkonflikt zwischen "Tax Compliance" und "Minimierung des administrativen Aufwands", der individuell vom Unternehmen ausbalanciert und entschieden werden muss. Die Merkmale der Methoden sowie die Freiheitsgrade werden nachfolgend erläutert.

[392] Vgl. OECD VP-RL 2017, Tz 7.2.
[393] Vgl. OECD-VP-RL 2017, Tz 7.14.
[394] Die deutsche Finanzverwaltung hat die Verwaltungsgrundsätze Umlageverträge vom 30. Dezember 1999 mit dem Schreiben vom 5. Juli 2018 zum 31. Dezember 2018 aufgehoben. Das Schreiben vom 5. Juli 2018 ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des neuen Schreibens im Bundessteuerblatt bestehende Kostenumlagevereinbarungen werden für einen Übergangszeitraum für Wirtschaftsjahre bis zum 31. Dezember 2019 nach dem Schreiben vom 30. Dezember 1999 gewürdigt. Für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2020 sind für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung im Rahmen von Kostenumlagevereinbarungen einzig die Grundsätze des Kapitels VIII der OECD-VP-RL 2017 zu beachten.
[395] OECD-VP-RL 2017, Tz. 1.13: "An dieser Stelle gilt es auch daran zu erinnern, dass die Verrechnungspreisbestimmung keine exakte Wissenschaft ist, sondern eine Urteilsbildung, sowohl aufseiten der Steuerverwaltung als auch aufseiten des Steuerpflichtigen erfordert."

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