Die Verschaffung von Strom stellt mehrwertsteuerrechtlich eine Lieferung dar (Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL). Laut EuGH ist die Verschaffung von Strom auch dann als eine (einheitliche) Lieferung einzuordnen, wenn der Strom über eine Ladesäule abgegeben wird und der Empfänger weitere Leistungskomponenten erhält, die für sich betrachtet als Dienstleistungen (mehrwertsteuerlich: sonstige Leistungen) einzuordnen wären (EuGH, Urteil v. 20.4.2023, C-282/22).
Diese Leistungskomponenten bestehen bei der Abgabe von Strom über eine Ladesäule typischerweise in der Bereitstellung der Ladevorrichtung, der Übertragung der Elektrizität, der notwendigen technischen Unterstützung des Nutzers und in der Bereitstellung notwendiger IT-Einrichtungen inkl. Verbindung der Ladesäule mit dem Betriebssystem des Elektrofahrzeugs.
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