(1) Einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte und ähnliche Sachen.
(2) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand betrachten:
a) |
bestimmte Rechte an Grundstücken; |
b) |
dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben; |
c) |
Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet. |
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