Für den Vermieter kommt die Bildung einer Drohverlustrückstellung erst dann in Betracht, wenn er den erwarteten Verlust aus dem Mietverhältnis nicht vollständig durch Abschreibungen auf das Mietobjekt berücksichtigen kann. Bei Untermietverhältnissen tritt – da keine aktivierten Vermögensgegenstände vorliegen – die Notwendigkeit der Bildung einer Drohverlustrückstellung entsprechend eher auf. Für den Mieter sind Drohverlustrückstellungen nicht allein deshalb schon zu bilden, weil gleichwertige Mieträume zu günstigeren Konditionen beschafft werden können, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass statt zukünftig drohender Verluste zukünftig entgehende Gewinne zurückgestellt würden.[1] Der Mieter hat eine Drohverlustrückstellung zu bilden, wenn zurechenbare Erträge (z. B. aus einer Weitervermietung an einen Untermieter) den Mietaufwand nicht decken oder wenn eine Zurechnung von Erträgen nicht möglich ist, sofern der Mietgegenstand nicht oder nicht mehr in nennenswertem Umfang zu nutzen und auch nicht anderweitig verwertet werden kann.[2] Vgl. auch "Chartervertrag", "Leasingvertrag".

[1] Vgl. IDW RS HFA 4, Rz 32.
[2] Vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 249 HGB Rz 163.

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