Für die bedingte Verpflichtung eines Verlags zur Rückzahlung der von Autoren erhaltenen Druckbeihilfen bei Erreichen bestimmter Absatzzahlen ist eine Rückstellung zu bilden,[1] soweit das Erreichen der Absatzzahlen am Abschlussstichtag erwartet wird.

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 3.7.1997, IV R 49/96, BStBl 1996 II S. 244; Moxter, BB 1998, S. 2466; a. A.: Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz 130 Druckbeihilfen.

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