(1)[2] Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

Bis 16.12.2019:

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

 

(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person[3] [Bis 16.12.2019: der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin] von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person[4] [Bis 16.12.2019: der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin] sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. 2Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. 3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

 

(3) Ist die mündliche Prüfungsleistung nicht bestanden muss auch die Projektarbeit wiederholt werden.

[1] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019. Der bisherige § 7 wird § 9. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.12.2019.
[2] Abs. 1 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[3] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[4] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019. Anzuwenden ab 17.12.2019.

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