Ein bereits gestellter oder noch zu stellender Antrag auf die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal ist keine Voraussetzung für die Beantragung der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal. Daher ist es auch möglich, die Neustarthilfe Plus nur für das vierte Quartal zu beantragen, siehe Ziffer 4.1.

Für die Neustarthilfe Plus grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (im Folgenden zusammen mit den Soloselbständigen: Antragstellende) aller Branchen, wenn sie

  • als Soloselbständige ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt (vgl. auch 2.4), oder

    als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten[1] (vgl. 2.2, 2.4) erzielen und die/der Gesellschafterin 100 Prozent der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wird oder

    als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten[2] (vgl. 2.2, 2.4) erzielen und mindestens einer der Gesellschafter 25% oder mehr der Gesellschaftsanteile hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird oder

    als Genossenschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) ausvergleichbaren Tätigkeiten[3] erzielen und mindestens ein Mitglied mindestens 20 Stunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird und die Genossenschaft insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit-Äquivalent, Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigt, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen müssen (siehe nächste Ziffer sowie Ziffer 2.3),

  • weniger als eine/n Angestellte/n (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen, die oder der nicht Gesellschafter/in oder Mitglied des Antragstellenden ist (vgl. Ziffer 2.5),

    bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,

    ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben bzw. vor dem 1. November 2020 gegründet wurden und

    keine Fixkostenerstattung in der Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder erhalten haben und für denselben Förderzeitraum noch keine Neustarthilfe Plus beantragt oder erhalten haben; siehe im Einzelnen hierzu die untenstehenden Hinweise.

Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende (Ausschlusskriterien), die

  • sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben[4] und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben[5],

    ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.

Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten (bis zu 14 Wochen) sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse aller Branchen von unter einer Woche gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe Plus unter bestimmten Bedingungen (vgl. 2.3) als selbständige Tätigkeit. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte werden entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs berücksichtigt.

Welche Umsätze bzw. Einnahmen bei der Berechnung der Neustarthilfe Plus zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus 3.5, 3.6 und 3.7.

Wichtige Hinweise:

  • Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe Plus pro Förderzeitraum möglich! Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt bzw. Neustarthilfe Plus in Anspruch genommen haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, bzw. die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, grundsätzlich keinen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen und umgekehrt.

    Ausnahme (vgl. Ziffer 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen.

  • Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III Plus schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus aus und umgekehrt.

    Ausnahme (vgl. Ziffer 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen.

  • Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafter/in einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nur entweder im Antrag auf Neustarthilfe Plus der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft, aber nicht in beiden Anträgen berücksichtigt werden.

    Verhältnis zu den Überbrückungshilfen III, einschließlich Neustarthilfe: Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrü...

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