Auf die rechtlichen Aspekte der Unternehmenskrise soll hier nur knapp eingegangenen werden. Der rechtliche Krisenbegriff setzt dort an, wo die betriebswirtschaftlichen Modelle aufhören. Im Wesentlichen wird der rechtliche Tatbestand der Insolvenz geprüft.

Nach § 16 InsO ist Voraussetzung für die Eröffnung einer Insolvenz, dass ein Insolvenzeröffnungsgrund (§ 1719 InsO, vgl. Abb. 3) gegeben ist.

Abb. 3: Insolvenzeröffnungsgründe[1]

Die Pflichten zur Insolvenzantragsstellung ergeben sich lediglich aus den § 17 InsO und § 19 InsO, also der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass das Unternehmen aktuell nicht mehr in der Lage ist seine Zahlungsverpflichtungen zur Fälligkeit zu bedienen. Der Tatbestand der Überschuldung zielt auf die Deckung der Schulden des Unternehmens durch sein Vermögen ab. Sollte diese nicht gegeben sein, so besteht die Antragspflicht, es sei denn, dass eine Fortführung des Unternehmens nach den Umständen als überwiegend wahrscheinlich gilt (positive Fortbestehensprognose). Die drohende Zahlungsunfähigkeit bildet ein Insolvenzantragsrecht. Hierbei hat ein Vertretungsberechtigter des Schuldners die Möglichkeit Insolvenzantrag zu stellen, sofern absehbar ist, dass Zahlungsverpflichtungen in der Zukunft nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit gezahlt werden können.

[1] Vgl. InsO, 2008, §§16-19.

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