Ein Aktivposten ist nach CF.4.3. ff. und CF.5.7 ff. in der Bilanz dann anzusetzen, wenn ein Vermögenswert vorliegt,

  • d. h. eine vom Unternehmen kontrollierte Ressource mit
  • einem wahrscheinlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen und
  • kein spezielles Aktivierungsverbot, wie etwa für selbst geschaffene Marken (IAS 38.63), besteht.

Zwischen einem Vermögenswert nach IFRS und einem Vermögensgegenstand oder Rechnungsabgrenzungsposten nach HGB können aufgrund der genannten Kriterien grundlegende Unterschiede bestehen. Aus theoretischer Sicht lassen sich etwa Argumente finden, dass Werbeaufwendungen einen Vermögenswert nach IFRS, aber keinen Vermögensgegenstand nach HGB darstellen. Werbeaufwendungen sind jedoch auch nach IFRS nicht aktivierungsfähig. Für derartige Fälle gilt deshalb folgende Faustregel:

 
Vermögenswert Vermögensgegenstand
  aber  
aktivierbarer Vermögenswert = aktivierbarer Vermögensgegenstand

Bei theoretischen Unterschieden überwiegen die praktischen Gemeinsamkeiten zwischen IFRS und HGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge