Sollen die steuerlichen Herstellungskosten die Wertuntergrenze bilden, müssen in der Handelsbilanz die gleichen Kosten gebucht werden.

Das Steuerrecht definiert den Begriff "Herstellungskosten" nicht selbst, sondern verweist auf § 255 Abs. 2 – 3 HGB.[1] Zu den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören neben den Einzelkosten auch

  • angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten,
  • angemessene Teile der notwendigen Fertigungsgemeinkosten,
  • die angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung,
  • die angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung,
  • der Wertverzehr von Anlagevermögen (Abschreibung), aber nur, soweit die Abschreibung durch die Herstellung des Wirtschaftsguts veranlasst ist.

2.4.1 Einzelkosten können direkt zugeordnet werden

Einzelkosten sind die Kosten, die direkt zugerechnet werden können. Das sind neben dem Fertigungsmaterial auch die Fertigungslöhne.

2.4.2 Material- und Fertigungsgemeinkosten müssen nach einem Schlüssel zugeordnet werden

Die Materialgemeinkosten und die Fertigungsgemeinkosten sind nicht direkt zuordnungsfähige Aufwendungen. Sie werden nach bestimmten Schlüsseln den Stellen zugeordnet, bei denen sie verursacht wurden. Die anteiligen Aufwendungen für folgende Kosten sind mit einzubeziehen:

  • Lagerhaltung, Transportkosten zur Materialbeschaffung,
  • Prüfung des Fertigungsmaterials,
  • Vorbereitung und Kontrolle der Fertigung,
  • Werkzeuglager,
  • Betriebsleitung, Raumkosten, Sachversicherungen,
  • Unfallstationen und Unfallverhütungseinrichtungen der Fertigungsstätten,
  • Lohnbüro, soweit in ihm die Löhne und Gehälter der in der Fertigung tätigen Arbeitnehmer abgerechnet werden,
  • Tätigkeitsvergütung,[1] die dem Gesellschafter von der Gesellschaft für die Bauaufsicht und die Koordination der Handwerker im Zusammenhang mit der Herstellung eines Wirtschaftsguts gewährt wird, gehört nicht zur eigenen Arbeitsleistung,[2] jedoch zu den Herstellungskosten,
  • Hilfsstoffe, die für die Herstellung erforderlich sind (Schrauben, Dübel, Schmierstoffe).

2.4.3 Die lineare Abschreibung kann angesetzt werden

Als Wertverzehr des Anlagevermögens ist grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der bei der Bilanzierung des Anlagevermögens als AfA berücksichtigt wurde. War bei Wirtschaftsgütern eine degressive AfA möglich, kann zur Ermittlung der Herstellungskosten lediglich die lineare AfA berücksichtigt werden. Dieses AfA-Verfahren muss bei der Berechnung der Herstellungskosten beibehalten werden, selbst wenn gegen Ende der Nutzungsdauer die degressive AfA niedriger ist als die lineare AfA.

Die AfA des der Fertigung dienenden Anlagevermögens ist bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse auch dann in Höhe der sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens ergebenden AfA in gleichen Jahresbeträgen zu berücksichtigen, wenn Bewertungsfreiheiten, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen und diese nicht in die Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen wurden. Die AfA für geringwertige Wirtschaftsgüter[1] und für Wirtschaftsgüter eines Sammelpostens[2] darf nicht in die Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen werden.

Ebenfalls dürfen Teilwertabschreibungen auf das Anlagevermögen[3] bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse nicht berücksichtigt werden.

2.4.4 Allgemeinkosten müssen nicht angesetzt werden

Das Ansatzwahlrecht für Allgemeinkosten gilt auch weiterhin:

  • Kosten der allgemeinen Verwaltung; das sind Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen – z. B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation, – Feuerwehr, Werkschutz sowie allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse.[1]
  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs; das sind Aufwendungen für die Kantine einschließlich der Essenszuschüsse sowie für die Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer[2].
  • Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen; das sind Aufwendungen, die nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart worden sind; hierzu können z. B. Jubiläumsgeschenke, Wohnungs- und andere freiwillige Beihilfen, Weihnachtszuwendungen oder Aufwendungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens gehören[3].
  • Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung; das sind Beiträge zu Direktversicherungen, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen, Pensionsfonds sowie Zuführungen zu Pensionsrückstellungen[4].

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