2.1 Cashflow-Begriffe, Vierteilung der Kapitalflussrechnung

Nach traditionellem und insbesondere in Kennziffernanalysen noch gebräuchlichem Begriffsverständnis ist der Cashflow der um Abschreibungen, Rückstellungszuführungen usw. korrigierte Jahresüberschuss. Zahlungsströme aus Kapitalaufnahmen und Kapitalrückführungen bleiben bei dieser Betrachtung ebenso unberücksichtigt wie Auszahlungen für Investitionen. Das neuere durch die angelsächsischen "Statements of Cash Flow" geprägte Begriffsverständnis bezieht die Investitions- und Finanzierungstätigkeit hingegen in die Betrachtung ein. Eine derartige Kapitalflussrechnung ist demgemäß in 3 Grundbereiche gegliedert:[1]

  • Cashflow aus der laufenden/betrieblichen Geschäftstätigkeit (operativ erwirtschaftete bzw. verbrauchte Finanzmittel),
  • Cashflow aus der Investitionstätigkeit (für Zugänge an Anlagevermögen verbrauchte bzw. für Abgänge vereinnahmte Finanzmittel),
  • Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit (durch Kapitalerhöhung und Darlehensaufnahme zugegangene bzw. für Dividenden und Darlehenstilgungen verbrauchte Finanzmittel).

Aus der Summe der 3 Bereiche resultiert als Saldo der Netto-Cashflow (Netto-Zahlungsstrom) einer Periode, d. h. die Nettoveränderung des sog. Finanzmittelfonds in der Berichtsperiode, nämlich des Bestands an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten.[2]

Aus dem Rechnungswesen sind i. d. R. unmittelbare Aufzeichnungen über Einzahlungen und Auszahlungen (direkte Methode[3]) nur schwer zu gewinnen, deshalb wird der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (operativer Cashflow oder Cashflow im engeren Sinne) überwiegend nach der indirekten Methode ermittelt.[4] Ausgangspunkt ist dabei der (Konzern-)Jahresüberschuss/-fehlbetrag einschließlich Ergebnisanteile anderer Gesellschafter, d. h. das Periodenergebnis oder eine andere Ergebnisgröße, DRS 21.41, EBIT oder EBITDA. Dabei ist sodann von dieser Ausgangsgröße auf das Periodenergebnis überzuleiten bzw. auf die Gewinn- und Verlustrechnung zu verweisen. Das Periodenergebnis wird um nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge, insbesondere um Abschreibungen und Rückstellungsbewegungen und um alle Posten, die Cashflows aus Investitions- oder Finanzierungstätigkeit sind, bereinigt.[5] Außerdem erfolgt eine Korrektur um Veränderungen des working capitals (Vorräte und kurzfristige Forderungen abzüglich Rückstellungen, Kreditoren und sonstige Verbindlichkeiten). Die nachfolgende Abb. 1 zeigt, aus welchen Quellen sich die Teilbereiche der Cashflow-Rechnung speisen und wie der Zusammenhang mit den anderen Rechenwerken des Jahresabschlusses ist.

Es wird ausdrücklich auf die Mindestgliederungsschemata der Cashflows in DRS 21 hingewiesen. Nach DRS 21.22 wird die Angabe von Vergleichszahlen der Vorperiode empfohlen. DRS 21. 52 f. enthält ergänzende Angaben zur Kapitalflussrechnung im Anhang, beispielsweise Definition und Zusammensetzung des Finanzmittelfonds.

Abb. 1: Bereiche und Quellen der Kapitalflussrechnung

[1] DRS 21.15.
[2] DRS 21.9.
[3] vgl. Mindestgliederungsschema in DRS 21.39. Nach IFRS ist keine verbindliche Mindestgliederung vorgeschrieben, allerdings kann auf die Beispiele im Appendix zu IAS 1 sowie auf die Angaben nach IAS 7.14 ff. zurückgegriffen werden.
[4] vgl. Mindestgliederungsschema in DRS 21.40.
[5] DRS 21.38.

2.2 Finanzmittelfonds

Zur Abgrenzung des Finanzmittelfonds werden in der Cashflow-Rechnung Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einbezogen.[1] Als solche gelten nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegende Finanzmittel mit einer Restlaufzeit von nicht mehr als 3 Monaten, z. B. Geldmarktpapiere. Dem Zahlungsmittelbereich zugeordnet werden müssen ebenfalls (als Negativposten) Kontokorrentverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören.[2] Damit sind wohl auch kurzfristige Cash-Pool-Verbindlichkeiten einzubeziehen. Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), die bis 2021 als eine Art Bilanzpolizei die Abschlüsse börsennotierter Unternehmen fallweise überprüfte (diese Aufgaben werden nunmehr von der BaFin übernommen), bemängelte in ihren Tätigkeitsberichten eine häufig zu großzügige Auslegung des Finanzmittelfonds. Wer etwa als Liquiditätsreserve gehaltene Aktien trotz des Wertschwankungsrisikos und der fehlenden Nähe zu Geldmitteln in den Finanzmittelfonds einbezieht, bilanziert fehlerhaft. So heißt es beispielsweise in einer Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG der ALNO AG, Pfullendorf vom Mai 2014: "In der Kapitalflussrechnung des Konzernabschlusses 2012 sind die Positionen "Für die laufende Geschäftstätigkeit erhaltene Nettozahlungsmittel" und "Für die Finanzierungstätigkeit eingesetzte Nettozahlungsmittel" zu hoch ausgewiesen, da die nicht zahlungswirksame Ausbuchung von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten nach Saldierung mit Aufwendungen aus dem vereinbarten Besserungsschein i. H. v. 8,9 Mio. EUR nicht eliminiert wurde. Es liegt ein Verstoß gegen IAS 7.43 Satz 1 vor, wonach Finanzierungstransaktionen, für die keine Zahlungsmittel ode...

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