Ansatz zum Erfüllungsbetrag
Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Geldleistungsverpflichtungen (z. B. aufgenommene Kredite) sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu berücksichtigen, während Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen (z. B. Garantien, Rekultivierungsverpflichtungen) mit dem im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich aufzuwendenden Geldbetrag angesetzt werden.
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