Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.[1] Das gilt auch für Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.[2] Die Verletzung der besonderen Aufzeichnungspflicht führt dazu, dass die nicht gesondert aufgezeichneten Bewirtungskosten überhaupt nicht abzugsfähig sind, auch in sog. Bagatellfällen, d. h. bei zahlenmäßig geringen Bewirtungsvorgängen.[3]

Wird für verschiedene Gruppen von nicht abziehbaren Betriebsausgaben, z. B. Bewirtungskosten und Geschenke, ein Konto oder eine Spalte geführt – was zulässig, aber keineswegs zu empfehlen ist –, muss sich aus jeder Buchung oder Aufzeichnung die Art der Aufwendung ergeben.[4]. Auch die besondere Aufzeichnung muss "zeitnah" zwischen dem Anfall des Bewirtungsaufwands und dem Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung erfolgen.[5]

 
Praxis-Tipp

Reine Fehlbuchungen und ihre Berichtigung

Hat der Steuerpflichtige getrennte Konten für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten einerseits und allgemein betrieblich veranlasste Bewirtungskosten (reine Arbeitnehmerbewirtungen) andererseits eingerichtet und sich bei der rechtlichen Würdigung der Zuordnung der jeweiligen Aufwendungen geirrt und sie versehentlich auf dem falschen Bewirtungskosten-Konto gebucht, handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungspflicht: In diesem Fall kann die Buchung berichtigt werden.[6]. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige auf dem von ihm eingerichteten Bewirtungskosten-Konto eine oder mehrere Fehlbuchungen vorgenommen hat, die nach dem Rechtsgedanken des § 129 AO auf Schreibfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten oder auf verständlichen Abgrenzungsschwierigkeiten beruhen.[7].

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