Neben den rechtsformunabhängigen Anhangangaben sind ergänzende rechtsformabhängige Angaben zu beachten:

  • Sofern nicht in der Bilanz: Angabe des nach § 58 Abs. 2a AktG in den Posten "Andere Gewinnrücklagen" eingestellten Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens.[1]
  • Sofern nicht in der Bilanz: Angabe des während des Geschäftsjahrs in die Kapitalrücklage eingestellten oder aus ihr entnommenen Betrags.[2]
  • Sofern nicht in der Bilanz: Angaben zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen, und zwar die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs eingestellt werden und die für das Geschäftsjahr entnommen werden.[3]
  • Sofern nicht unter der GuV: Darstellung der Entwicklung vom Jahresergebnis zum Bilanzgewinn/Bilanzverlust.[4]
  • Angaben über Bestand und Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen oder ein solches Unternehmen selbst übernommen hat; bei Verwertung der Aktien im Geschäftsjahr auch Angaben darüber.[5]
  • Angaben über den Bestand an eigenen Aktien, die von der Gesellschaft selbst, von einem von ihr abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder eines solchen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen wurden; Angabe u. a. von Zeitpunkt und Grund des Erwerbs, Zahl der Aktien und Anteil am Grundkapital.[6]
  • Sofern sich die Angaben nicht aus der Bilanz ergeben: Zahl der Aktien jeder Gattung, wobei zu Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert für jede von ihnen anzugeben ist; Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, sind gesondert anzugeben.[7]
  • Angabe über das genehmigte Kapital.[8]
  • Zahl der Bezugsrechte gem. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG.[9]
  • Angabe über das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung unter Angabe des Unternehmens.[10]
  • Bestimmte Angaben über eine Beteiligung an der Gesellschaft.[11]
  • Erläuterung, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und Auflösung von Gewinnrücklagen erzielten Beträge zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung von sonstigen Verlusten oder zur Einstellung in die Kapitalrücklage verwendet werden.[12] Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Angabe befreit.[13]
  • Angabe des Grunds und Beifügung einer Sonderrechnung, sofern die im Zuge einer Sonderprüfung festgestellte Unterbewertung nicht mehr zu einer entsprechenden Korrektur der Bilanzansätze führt.[14] Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Angabe befreit.[15]
  • Individualisierte Angabe der Bezüge von Vorständen börsennotierter AG entfällt aufgrund der Verpflichtung zur Aufstellung eines – vom Abschlussprüfer gesondert zu prüfenden – Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.[16]
  • Bei Börsennotierung: Angabe der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien.[17]
  • Bei Börsennotierung: Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften über 5 % der Stimmrechte (Ausnahmen s. § 286 Abs. 3 HGB).[18]
  • Bei Börsennotierung: Bestätigung, dass die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung zum Corporate Governance Kodex abgegeben wurde und wo sie öffentlich zugänglich gemacht wurde.[19]

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