I. d. R. steht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts nicht fest. Für die Bemessung der AfA ist dann die voraussichtliche "Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung"[1] nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen.[2] Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können[3]. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, die auf den im Zeitpunkt des AfA-Beginns bekannten Tatsachen beruht. Es ist jeder Schätzung immanent, dass sie von den später eintretenden tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann.[4]

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