Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts nicht mehr als 12 Monate (sog. kurzlebiges Wirtschaftsgut), müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Kurzlebige Wirtschaftsgüter sind nicht zu aktivieren und unterliegen daher nicht der AfA, selbst wenn sie z. B. erst im Dezember des Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt worden sind und ihre Nutzungsdauer über den Bilanzstichtag hinausreicht.[1] Sie sind daher auch bei der Bildung von Festwerten nicht als Zugänge zu berücksichtigen.[2]

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