Das Wassernutzungsrecht ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Zur bilanziellen Beurteilung sind die zu den Bodenschätzen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden.[1]

Hingegen gehört ein zeitlich nicht begrenztes Leitungsrecht, z. B. durch einen in mehreren Metern Tiefe verlegten Regenwasserkanal, zu dem einheitlichen Wirtschaftsgut "Betriebsgrundstück".[2]

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