Rz. 29

Der Delegierte Rechtsakt zu Art. 8[1] wurde am 6.7.2021 förmlich angenommen und trat am 30.12.2021 in Kraft. In ihm hat die Europäische Kommission den Inhalt und die Darstellung der Informationen festgelegt, die Unternehmen i. S. d. Taxonomie-Verordnung in die nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärungen aufzunehmen haben.

 

Rz. 30

Grds. haben Unternehmen, die zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichtet sind, in diese Angaben zum Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten an den Umsatzerlösen, den Investitions- und Betriebsausgaben sowie ergänzende qualitative Informationen zu diesen KPIs aufzunehmen.

 

Rz. 31

Um den Anteil der Umsatzerlöse an den taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten anzugeben, muss ein entsprechender Quotient gebildet werden. Der Delegierte Rechtsakt zu Art. 8 definiert spezifisch, welche Positionen in den Nenner aufgenommen werden dürfen und wie folglich, als Teilmenge des Nenners, der Zähler zu bilden ist.

Im Nenner sind die gem. IAS 1.82(a)[2] ausgewiesenen Einnahmen aufzunehmen. Im Zähler ist hingegen der Teil des Nettoumsatzes mit Waren oder Dienstleistungen, einschl. immaterieller Güter, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, zu erfassen.

Dabei werden im Zähler Nettoumsätze nicht berücksichtigt, wenn sie i. V. m. Wirtschaftstätigkeiten stehen, die gem. Anhang II des Delegierten Rechtsakts Klima an den Klimawandel angepasst wurden. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine ermöglichende Tätigkeit (Rz 27) handelt oder die Wirtschaftstätigkeit selbst taxonomiekonform ist.

Die Angaben zum Anteil der Umsatzerlöse an taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten haben gem. Anhang II zum Delegierten Rechtsakt zu Art. 8 in Form einer Tabelle zu erfolgen. Dabei sind Angaben zu machen in Bezug auf

  • taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten (Abb. 4, Abschn. A.1),
  • taxonomiefähige, aber nicht-taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten (Abb. 4, Abschn. A.2) und
  • nicht-taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten (Abb. 4, Abschn. B).

Abb. 4: Exemplarische Darstellung des Anteils der Umsatzerlöse

 

Rz. 32

Die Tabelle in Abb. 4 zeigt exemplarisch für die Umsatzerlöse, wie die Informationen darzustellen sind. Für die im Folgenden beschriebenen KPIs zu Investitions- und Betriebsausgaben hat die Darstellung analog in tabellarischer Form zu erfolgen.

 

Rz. 33

Für den Anteil von Investitionsausgaben (Capital Expenditures, CapEx), der i. V. m. taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten steht, ist ebenfalls ein Quotient zu bilden. Die in den Nenner aufzunehmenden Positionen umfassen bei Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) durch das Unternehmen:

  • IAS 16.73(e), Ziffer (i) und (iii), betreffend Sachanlagen;
  • IAS 38.118(e), Ziffer (i), betreffend immaterielle Vermögenswerte;
  • IAS 40.76(a) und (b) für das Modell des beizulegenden Zeitwerts bzw. IAS 40.79(d), Ziffern (i) und (ii) für das Anschaffungskostenmodell, betreffend als Finanzinvestition gehaltene Immobilien;
  • IAS 41.50(b) und (e), betreffend Landwirtschaft;
  • IFRS 16.53(h), betreffend Leasingverhältnisse.

Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des betrachteten Geschäftsjahrs sind vor Abschreibungen und Neubewertungen einzubeziehen, ebenso wie Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten aus Unternehmenszusammenschlüssen.

 

Rz. 34

Sofern Nicht-Finanzunternehmen nationale allgemein anerkannte Grundsätze der Rechnungslegung (GAAP) anwenden, beinhalten die Investitionsausgaben die nach den geltenden GAAP verbuchten Kosten, die den Aufwendungen entsprechen, die bei der Anwendung von IFRS durch Nicht-Finanzunternehmen in den Investitionsausgaben enthalten sind. Nicht als Investitionsausgaben zu berücksichtigen sind Leasingverhältnisse, die nicht zur Anerkennung eines Nutzungsrechts an dem Vermögenswert führen.

 

Rz. 35

In den Zähler ist der Teil der Investitionsausgaben aus dem Nenner aufzunehmen,

  • der sich auf Vermögenswerte und Prozesse bezieht, die direkt i. V. m. den eigenen taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens stehen; oder
  • der Teil eines CapEx-Plans ist; dabei kann es sich entweder um den Plan des Ausbaus einer bereits taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit handeln oder um Investitionen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Konformitätskriterien, um eine bislang lediglich taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit taxonomiekonform zu machen; oder
  • der im Zusammenhang mit dem Erwerb taxonomiekonformer Produkte oder Dienstleistungen anderer Unternehmen steht.
 
Hinweis

Unternehmen können CapEx haben, der mit ihren eigenen taxonomiekonformen und umsatzrelevanten Wirtschaftstätigkeiten in Zusammenhang steht. Es ist aber auch möglich, CapEx für zugekaufte, taxonomiekonforme Produkte oder Dienstleistungen anderer Unternehmen auszuweisen, unabhängig vom etwaigen Bestehen eigener taxonomiekonformer Wirtschaftstätigkeiten. Beispiele hierfür finden sich u. a. in den Bereichen Gebäude und Fuhrpark, die für die meisten Unternehmen einschlägig sind.

 

Rz. 36

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