Rz. 10

Nach Definition der wesentlichen Themen ist der nächste Schritt die Aufnahme der bisher nicht extern berichteten Nachhaltigkeitskennzahlen und qualitativen Informationen im Unternehmen. Hierzu werden die Fachbereiche eng in die auf die Wesentlichkeitsanalyse folgenden Schritte einbezogen. Die Bereitstellung der externen Nachhaltigkeitsberichterstattung ist eine gemeinschaftliche Aufgabe, die vom Nachhaltigkeitsmanagement aus gesteuert und durch den Input der Fachbereiche maßgeblich unterstützt wird.

 

Rz. 11

Ein nicht zu unterschätzender Aspekt ist die Bereitstellung der Nachhaltigkeitskennzahlen im gleichen zeitlichen Rahmen wie die finanziellen Kennzahlen. Zukünftig müssen die Nachhaltigkeitskennzahlen bereits früh im Jahr für das vorangegangene Geschäftsjahr vorliegen. Dies erfordert u. U. angepasste und teilw. neue Prozesse der Datenerhebung. So muss z. B. für wesentliche Umweltkennzahlen wie Energieverbrauch oder Abfallaufkommen die Unabhängigkeit von der zeitlichen Verfügbarkeit externer Abrechnungen erhöht werden.

 

Rz. 12

Mit der CSRD und der dazugehörigen Prüfpflicht steigen die Anforderungen an die Daten- und Kontrollqualität bei der Erhebung von Nachhaltigkeitskennzahlen, da alle externen Angaben prüffähig sein müssen. Daher ist die Verbindlichkeit von Aussagen und Daten wichtig und eine entsprechende Sorgfalt bei der Erhebung und Bereitstellung erforderlich.

 

Rz. 13

Aufsichtsorgane des Unternehmens werden regelmäßig über Nachhaltigkeitsthemen informiert. Es empfiehlt sich, entsprechende Gremien frühzeitig einzubinden, um darzustellen, welche Nachhaltigkeitsthemen als wesentlich für die Berichterstattung identifiziert wurden und wie durch entsprechende Verantwortlichkeiten und Prozesse eine gesetzeskonforme Berichterstattung sichergestellt werden soll.

 

Rz. 14

Nach Erarbeitung der Inhalte der externen Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. CSRD ist zu prüfen, welche der Berichtsinhalte in gleicher oder anderer Form für andere Nachhaltigkeitsveröffentlichungen verwendet werden können. Dies umfasst z. B. das verpflichtende Reporting zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG; § 15), jedoch auch darüber hinausgehende freiwillige Kommunikationsmaßnahmen an unterschiedliche Stakeholder-Gruppen (Webseite des Unternehmens, Soziale Medien). Hier ist ein enger Schulterschluss mit der Unternehmenskommunikation sinnvoll.

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