Vorteile durch Compliance-Management-System bei Bußgeldbemessung

Erstmals hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass bei der Bußgeldbemessung gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§ 30 OWiG) sowohl die Existenz eines Compliance-Management-Systems (CMS), als auch die das CMS betreffenden Optimierungsmaßnahmen, welche nach Einleitung eines staatlichen Sanktionsverfahrens ergriffen wurden, von Bedeutung sind.

Zusammenfassung Sachverhalt

Zusammengefasst waren folgende Feststellungen der Vorinstanz (Landgericht München I, Schlussurteil vom 3.12.2015, 31 O 2889/09) Gegenstand des BGH-Urteils (v. 9.5.2017, 1 StR 265/16): Zu entscheiden war über eine Bestechungsabrede, welche im Rahmen eines im Jahr 2001 abgewickelten Rüstungsgeschäfts zwischen dem griechischen Staat und einem deutschen Rüstungsunternehmen (Nebenbeteiligte) getroffen wurde. Die Bestechungsabrede wurde über eine deutsche Beratungsgesellschaft abgewickelt. Diese wurde ausschließlich zu diesem Zweck gegründet. Für die Durchführung des Rüstungsgeschäfts hatte diese Beratungsgesellschaft eine Provisionsrechnung für Beratungsleistungen in Höhe von rund 1,8 Millionen Euro (brutto) an die Nebenbeteiligte gestellt. Hierdurch wurde die Bestechungsabrede als Beratungsdienstleistung verschleiert. Diese Provisionsrechnung wurde von einem leitendenden Angestellten und Prokuristen der Nebenbeteiligten (Angeklagter) und seinem Vorgesetzten, welcher der Geschäftsleistung der Nebenbeteiligten angehörte, im Bewusstsein des Zusammenhangs mit der Bestechungsabrede zur Freigabe an die Buchhaltung weitergeleitet. Dort wurde sie beglichen und als ordentliche Betriebsausgabe der Nebenbeteiligten für das Jahr 2002 verbucht. Diese Verbuchung sowie einen hierdurch erlangten Steuervorteil zu Gunsten der Nebenbeteiligten in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Der Angeklagte erhielt in den Folgejahren aus diesen getarnten Bestechungsgeldern einen Anteil in Höhe von mehr als 657.000 Euro. Er verschwieg dessen Erhalt und daraus resultierende Kapitalerträge jedoch gegenüber dem Finanzamt.

Entscheidung

  • Der Angeklagte wurde erstinstanzlich vom Landgericht München I wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
  • Das Landgericht sprach ihn von den weiteren ihm zur Last gelegten Vorwürfen (u.a. des versuchten Prozessbetrugs) frei. Den Nebenbeteiligten wurde in dem Verfahren eine Geldbuße in Höhe von 175.000 Euro auferlegt.
  • Der BGH verwarf die Revisionen des Angeklagten sowie der Nebenbeteiligten gegen dieses Urteil.
  • Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin, welche den Angeklagten betraf, hob der BGH das Urteil u.a. in Bezug auf die gegen die Nebenbeteiligte verhängte Geldbuße auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück.

BGH stellt fest: CMS bei der Bußgeldbemessung nach § 30 OWiG zu berücksichtigen

Im Hinblick auf die neu zu bemessende Geldbuße der Nebenbeteiligten führt der BGH in Rz. 118 des Urteils aus, dass neben den Vorschriften des § 30 Absatz 3 OWiG und § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG, nach denen eine Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen solle, auch von Bedeutung sei, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genüge, und ein effizientes Compliance-Management installiert habe, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein müsse (vgl. Raum in Hastenrath, Compliance – Kommunikation, 2. Aufl., S. 31f.). Dabei sollen nach dem BGH auch solche Handlungen der Nebenbeteiligten Berücksichtigung finden, die diese erst in der Folge des staatlichen Sanktions-Verfahrens aufgenommen habe, wie die Optimierung der entsprechenden Regelungen und die Gestaltung der betriebsinternen Abläufe dergestalt, dass vergleichbare Normverletzungen künftig jedenfalls deutlich erschwert werden.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BGH trägt zu höherer Rechtssicherheit bei und ist für Unternehmen, die bereits ein CMS eingerichtet haben, eine gute Nachricht: Erstmals hat der BGH sich zu der Frage der Berücksichtigung eines CMS bei der Bemessung einer Geldbuße nach § 30 OWiG geäußert. Die Ausführungen des BGH lassen darauf schließen, dass sich nicht nur die bloße Existenz eines CMS, sondern auch Optimierungsmaßnahmen, die nach behördlicher Aufdeckung von Normverletzungen in Bezug auf das CMS vom Unternehmen ergriffen werden, bußgeldmindernd auswirken dürften. Dies ist zu begrüßen. Denn die Anerkennung der Einrichtung eines CMS als solches sowie der unternehmensseitigen Optimierungsmaßnahmen, nach dem ein staatliches Sanktionsverfahren wegen der Aufdeckung einer Normverletzung eingeleitet wurde, schafft weitere Anreize für Unternehmen ihr CMS fortzuentwickeln. Dadurch wird deutlich: 

Compliance-Bemühungen zahlen sich weiterhin auch dann aus, wenn das CMS bereits einmal versagt hat oder sich als lückenhaft erwiesen hat.


Andererseits dürfen aus der Entscheidung auch keine Fehlschlüsse gezogen werden: Unternehmen, die, etwa mangels Aufdeckung von compliance relevanten Normverletzungen, bislang auf die Einführung eines CMS verzichtet haben, dürfen dagegen nicht darauf hoffen, dass erst nachträglich ergriffene Compliance-Bemühungen bei der Strafbemessung honoriert werden und sie sich daher mit der Einführung eines CMS bis zur erstmaligen behördlichen Entdeckung von Normverletzungen Zeit lassen können.

Gesetzliche Regelungen, wie ein CMS sich auf die Sanktionierung von Unternehmen auswirkt, wie dies etwa in ausländischen Rechtsordnungen (z.B. für die USA in den United States Sentencing Guidelines oder für Großbritannien im UK Bribery Act) vorgesehen ist, existieren im deutschen Recht bislang nicht.

Unternehmen, insbesondere mittelständischen, die auch international tätig sind, ist daher dringend zu empfehlen, sich um die Einführung eines risikobasierten CMS bereits in Zeiten zu kümmern, in denen im Unternehmen aus Compliance-Sicht „die Welt noch in Ordnung ist“, d.h. sie sollten besser Vorsorge als Nachsorge betreiben. Wichtig ist dabei insbesondere, dass Compliance nicht nur auf dem Papier stattfindet, sondern, dass ein einmal eingeführtes CMS auch aktiv gelebt und stetig optimiert wird.


Seminartipp: 

Compliance Management rechtssicher konzipieren und aufbauen. Dieses Basisseminar vermittelt Ihnen fundiertes Wissen zu Standards, Tools, Methoden und zu rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die Konzeptionierung, Umsetzung, Organisation und (kontinuierliche) Verbesserung eines integrierten, standardorientierten Compliance Managementsystems (CMS) wichtig sind. 


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Schlagworte zum Thema:  Compliance-Management, Compliance, Bußgeld