Neue Kennzeichnungspflichten bei Videoüberwachung ab Mai 2018

Schon bisher musste auf eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum, aber auch am Arbeitsplatz, eindeutig und mit Pflichtangaben hingewiesen werden - eine Vorgabe, die oft unvollständig erfüllt wurde. Mit der Datenschutz-Grundverordnung gelten hierfür ab 25.5.2018 noch umfangreichere Pflichten, deren Nichtbeachtung dann erhebliche Bußgelder auslöst.

Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz ist unter datenschutzrechtlichen Aspekten schon immer ein heikles Thema und oft auch ein Streitpunkt gewesen. Verschiedene Grundrechte sind betroffen und zunehmende Sicherheitsinteressen sind zu beachten und abzuwägen.

Videoüberwachung nimmt stetig zu

Angesichts der zunehmenden Gefährdungslage gibt es Bestrebungen und Pilotprojekte, an immer mehr öffentlichen Plätzen, im Bereich von Bahnhöfen oder Flughäfen, aber auch weiteren Orten die Videoüberwachung auszuweiten.

Kennzeichnung schon jetzt oftmals unzureichend

In jedem Fall müssen die Betreiber der Videoanlagen auf die Überwachung aufmerksam machen, was häufig etwa durch Schilder mit entsprechenden Piktogrammen und Hinweisen geschieht.

  • Schon bislang verlangt das "alte" Bundesdatenschutzgesetz in § 6 Abs. 2, dass neben dem Hinweis auf die Überwachung auch die für die Beobachtung zuständige Stelle bzw. der Verantwortliche angegeben werden muss, wobei letztere Vorgabe jedoch oftmals nicht befolgt wurde.
  • Bisher war dies allerdings auch kein so großes Problem, doch ab dem 25. Mai 2018 werden mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung die Informationspflichten zum einen nochmals erweitert, zum anderen drohen bei Verstößen deutlich höhere Bußgelder

Ausweitung der Informationspflichten

Für eine Videoüberwachung werden in Artikel 12 und Artikel 13 DSGVO die Informationspflichten deutlich ausgeweitet.

  • So müssen etwa neben den Kontaktdaten des für die Videoüberwachung Verantwortlichen auch dessen Vertreter angegeben werden.

Besonderheiten bei Angaben bei Überwachung im Unternehmen

Bei der Videoüberwachung in Unternehmen gelten zusätzliche Hinweispflichten.

  • es müssen zusätzlich die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten genannt werden
  • und es müssen weitere Informationen mitgeteilt werden, etwa die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Videoüberwachung
  •  und schließlich müssen Angaben zur Speicherdauer sowie zu Auskunfts- und Löschungsrechten gemacht werden.

All diese Informationen müssen dabei präzise und in leicht zugänglicher Form übermittelt werden.

Ausnahmefall im öffentlichen Raum

Für die Videoüberwachung im öffentlichen Raum hat der Gesetzgeber in Deutschland durch die Nutzung der Öffnungsklauseln diese strengen Vorgaben stark durchlöchert.

Solange die bei der Videoüberwachung erhobenen Daten nicht bestimmten Personen zugeordnet werden können, müssen die zusätzlichen Informationen nicht mitgeteilt werden, sondern es bleibt bei dem Hinweis auf die Videoüberwachung sowie die Nennung der Kontaktdaten des Verantwortlichen. Diese Voraussetzung dürfte auf die meisten Videoüberwachungseinrichtungen im öffentlichen Raum zutreffen. In § 4 Abs. 2 BDSG neu heißt es:

„Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.“

Welchen Maßnahmen sind wegen der anstehenden Rechtsänderung zu ergreifen?

  • Durch die explizite Forderung zur Angabe der Kontaktdaten müssen viele Schilder, die auf Videoüberwachung im öffentlichen Raum aufmerksam machen, ausgetauscht werden,
  • denn eine einfache Nennung der verantwortlichen Stelle reicht nicht mehr aus, vielmehr müssen zusätzlich auch Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder postalische Anschrift) erwähnt werden.
  • Für die Videoüberwachung im Betrieb gelten dagegen die nochmals deutlich erweiterten Informationsvorgaben nach Artikel 13 und Artikel 14 DSGVO.


Hintergrund:

Für Unternehmen ist wichtig, dass grundsätzlich zunächst die Leitung des Unternehmens verantwortlich für die Umsetzung der Verordnung ist. In der Regel ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, Art. 37 DSGVO. Dies kann in größeren Unternehmen beispielsweise der Chief-Information-Security-Officer, der Chief-Executive-Officer oder eine sonstige mit der Überwachung von Compliance beauftragte Person sein.