Neuregelung erleichtert Videoaufnahmen im öffentlichen Raum

Der Bundestag hat eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes beschlossen, durch die die Videoüberwachung im öffentlichen Raum deutlich einfacher wird. Die Ausweitung der Videoüberwachung soll nach Ansicht der Befürworter angesichts einer gestiegenen Gefährdungslage für mehr Sicherheit sorgen, viele Datenschützer und die Opposition sind dagegen. Geregelt wird auch der Einsatz von Bodycams bei der Bundespolizei.

Bislang waren Klagen von Bürgern über eine Videoüberwachung des öffentlichen Raums oftmals erfolgreich und insbesondere private Betreiber solcher Videoanlagen mussten die Kameras auf Anweisungen der Datenschutzbehörden oder nach entsprechenden Gerichtsurteilen wieder abbauen.

Mit der jetzt im Bundestag beschlossenen Änderung des Bundesdatenschutzgesetzeswird die Videoüberwachung nun jedoch deutlich erleichtert.

Erhöhung der Sicherheit als Ziel

Vor allem an „öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen“ sollen künftig mehr Videokameras angebracht werden können. Gemeint sind damit etwa

  • Sport- und Versammlungsstätten,
  • Einkaufszentren oder auch Parklätze
  • sowie Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs.

Die Befürworter der Gesetzesänderung versprechen sich durch die zusätzliche Videoüberwachung eine Erhöhung der Sicherheit.

Datenschutz versus Sicherheit

Die Datenschutzbehörden müssen nach neuem Recht bei ihren Entscheidungen über die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen den Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen besonders berücksichtigen.

Bislang hatten die Behörden die Videoüberwachung oftmals als Eingriff in die Grundrechte der Bürger bzw. als Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gesehen und den Betrieb derartiger Anlagen untersagt.

Abwägung in § 6b BDSG wird verschoben

Der § 6b Abs. 1 BDSG regelt die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen. Bisher wurde die Zulässigkeit der "optisch-elektronischen Einrichtungen" danach beurteilt, ob die berechtigten Betreiberinteressen oder gegenläufige schutzwürdigen Interessen von überwachten Personen überwogen.

Danach ist eine Videoüberwachung dann zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Aspekte wie das Sicherheitsbedürfnis können in diesen Abwägungsprozess einbezogen werden.

Künftig sind Sicherheitsbelange stärker zu berücksichtigen und bei der Abwägungsentscheidung mit größerem Gewicht einzubeziehen.

Viele Datenschützer bleiben skeptisch

Gegen die Pläne zur Ausweitung der Videoüberwachung hatten sich im Vorfeld viele Datenschützer und Bürgerrechtler ausgesprochen, auch bei der Experten-Anhörung im Bundestag warnte etwa der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar davor, dass hiermit der Weg zu einer Totalüberwachung des öffentlichen Raums geebnet werde, ohne dass die gewünschten Abschreckungseffekte, insbesondere im Hinblick auf die Gefahren durch Terrorismus, erreicht würden.

Bundesrat hat keine Bedenken

Auch die Opposition im Bundestag sieht in der Ausweitung der Videoüberwachung keinen Sicherheitsgewinn, sondern vor allem einen massiven Eingriff in die Grundrechte und stimmte gegen die Änderung, die jedoch mit der Mehrheit der Großen Koalition angenommen wurde. Auch im Bundesrat zeichnet sich eine klare Zustimmung ab, da die Länderkammer im Vorfeld keine Bedenken geäußert hatte.

Bodycams bei der Bundespolizei

Ebenfalls vom Parlament verabschiedet wurde ein weiterer Gesetzentwurf, durch den künftig der Einsatz sogenannter Bodycams bei der Bundespolizei ermöglicht wird. Mit diesen kompakten, an den Uniformen befestigten Kameras sollen die Einsätze der Polizisten dokumentiert werden. Man verspricht sich von dieser Maßnahme eine bessere Aufklärung von Übergriffen und zugleich eine deeskalierende Wirkung.

Schließlich soll auch noch die Nutzung von Kfz-Kennzeichenscannern durch die Bundespolizei erleichtert werden, indem der Einsatz dieser automatischen Scanner bei besonderen Gefahrenlagen vor allem in grenznahen Gebieten zeitweise ermöglicht wird.

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Haufe Online Redaktion
Schlagworte zum Thema:  Videoüberwachung