Gekaufte Kundenbewertungen müssen als solche erkennbar sein

Kommerziell ins Netz gestellte Kundenrezensionen sind eine Irreführung der Verbraucher, wenn der kommerzielle Hintergrund nicht erkennbar ist. Amazon kann von Anbietern die Kenntlichmachung der Entgeltlichkeit der Bewertung verlangen.

Kundenbewertungen von Produkten sind im Netz äußerst beliebt und nicht selten auch Anlass für Kaufentscheidungen. Den Usern ist aber häufig nicht bewusst, dass Kundenrezensionen oft einen kommerziellen Hintergrund haben und von Anbietern „gekauft“ werden. Der Internetplattform Amazon wurde das Treiben der kommerziellen Kundenbewerter nun zu bunt.

Wie funktionieren gekaufte Kundenrezensionen?

In diesem Fall bot ein Anbieter von Kundenbewertungen sogenannten Drittanbietern auf „amazon.de“ die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an.

  • Im Rahmen dieses Angebots können Drittanbieter, d.h. Firmen, die über Amazon ihre Produkte anbieten, sich bei dem Kundenbewerter registrieren lassen.
  • Dieser vermittelt dann einen oder mehrere Tester, die das von dem Drittanbieter über Amazon angebotene Produkt bewerten.
  • Die Tester erhalten für ihre Bewertung einen kommerziellen Vorteil,
  • häufig in der Form, dass sie das Produkt kostenlos oder gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils erhalten.

Die Bewertung wird dann in einem automatisierten Verfahren auf „amazon.de“ veröffentlicht.

Amazon beantragte gegen Anbieter von Kundenbewertungen einstweilige Verfügung

Eine selbständige Zweigniederlassung von „Amazon EU Sarl“ beantragte gegen den Anbieter der Kundenbewertungen eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel,

  • dem Anbieter zu verbieten, gekaufte Kundenrezensionen zu veröffentlichen,
  • ohne gleichzeitig auf die Entgeltlichkeit der Rezension hinzuweisen.

Die antragstellende Zweigniederlassung fungiert rechtlich als Verkäuferin der auf „amazon.de“ angebotenen Produkte immer dann, wenn dort der Zusatz „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebracht ist.

Kommerzielle Kundenbewertungen ohne Kenntlichmachung sind unlauter

Nachdem das LG Frankfurt den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen hat, hatte die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG Erfolg. Das OLG bewertete die Einstellung von Kundenrezensionen durch die Antragsgegnerin ins Netz als unlauter,

  • weil sie den kommerziellen Zweck und entgeltlichen Hintergrund nicht kenntlich machen.
  • Dies führe zu einer Täuschung des Verbrauchers.

Der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher gehe bei Bewertungsportalen nicht davon aus, dass die Bewertungen einen kommerziellen Hintergrund haben.

Durchschnittsverbraucher erwartet bei bei Kundenrezensionen eine authentische Bewertung

Zwar erwarte der Durchschnittsverbraucher bei Kundenrezensionen nicht unbedingt eine objektive Bewertung im Sinne eines redaktionellen Berichtes von Stiftung Warentest,

  • allerdings erwarte er eine authentische Bewertung des Kunden
  • auf der Grundlage dessen persönlicher Erfahrung mit dem Produkt,
  • nicht aber eine gekaufte Bewertung, die von kommerziellen Interessen beeinflusst und damit nicht authentisch ist.

Verbotsantrag von Amazon war erfolgreich

Das OLG verbot der Antragsgegnerin deshalb, kommerziell erstellte Kundenrezensionen auf „amazon.de“ zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Kundenrezensionen gegen Entgelt beauftragt wurden. Der Beschlusses ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss Widerspruch einzulegen. Hierüber hätte dann wieder das LG zu entscheiden, da die Zuständigkeit über die Entscheidung über den nicht an eine Frist gebundene Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung beim Eingangsgericht liegt.

(OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.2.2019, 6 W 9/19).

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Schlagworte zum Thema:  UWG, Verbraucherschutz, Bewertung