Gefahrstoffverordnung wurde an EU-Recht angepasst

Eine weitere "Welle" setzt die EU-weit gültigen Anforderungen an gefährliche Stoffe und Gemische in deutsche Vorschriften um. Vorsicht: das geht nicht nur Hersteller und Lieferanten an, sondern auch Anwender beim Umgang mit Gefahrstoffen.

Die Gefahrstoffverordnung wurde vor allem an die Begrifflichkeiten der europäischen GHS-Verordnung angepasst. Aber auch Anforderungen aus der EU-Biozid-Verordnung mussten umgesetzt werden.

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Neue Begrifflichkeiten der Gefahrstoffverordnung mit Folgen

Hersteller und Inverkehrbringer heißen jetzt Lieferanten. Und Lieferanten können Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender oder Händler, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringen, sein.

Der Begriff "Zubereitung" wurde nun endgültig durch den Begriff "Gemisch" ersetzt. Und es musste eine neue Begriffsbestimmung für "physikalisch-chemische Einwirkung" eingeführt werden, für brand- und explosionsgefährliche Gefahrstoffe.

Veränderte Pflichten im Arbeitsschutz durch Anpassung an EU-Recht

Wie sich die Pflichtenlage auch für Anwender von gefährlichen Stoffen im Betrieb ändert, erfahren Sie im Haufe-Beitrag Anpassung an EU-Recht: Neue Gefahrstoffverordnung veröffentlicht. Die novellierte Gefahrstoffverordnung wurde am 16.1.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Schlagworte zum Thema:  Gefahrstoff, GHS, CLP-Verordnung, EU-Recht