Zur Einführung eines Verhaltenskodex und der Schaffung entsprechender verbindlicher Regeln bieten sich dem Unternehmen grundsätzlich drei Wege an:

  1. Weisungen in Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes,
  2. einzelvertragliche Vereinbarungen oder
  3. Betriebsvereinbarungen.

3.1 Ausübung des Direktionsrechts

Ein Verhaltenskodex kann unter Umständen kraft Direktionsrecht eingeführt werden. Das Direktionsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber, nach billigem Ermessen Anordnungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu treffen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Neue Verpflichtungen können durch Anwendung des Direktionsrechts nicht geschaffen werden. Es können aber bereits bestehende gesetzliche oder vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten konkretisiert werden.

Bei Einführung des Verhaltenskodex im Wege des Direktionsrechts sind Zugang und Kenntnisnahme des Kodex bei den Mitarbeitern sicherzustellen und – nach Möglichkeit – nachzuweisen (z. B. durch schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme oder im Rahmen eines Policy Management Systems). Bloßes Zugänglichmachen, etwa über Fundstellenhinweise per E-Mail oder Intranet ist in diesem Zusammenhang eine schwächere Lösung und wird von Arbeitsgerichten als nicht ausreichend eingestuft.

3.2 Einzelvertragliche Vereinbarungen

Eine weitere Möglichkeit der Einführung eines Verhaltenskodex ist die einzelvertragliche Vereinbarung mit jedem einzelnen Mitarbeiter. Dafür ist die Mitwirkung eines jeden Mitarbeiters erforderlich, so dass diese Lösung ab einer bestimmten Mitarbeiteranzahl unpraktikabel wird. Auch in Bezug auf spätere Änderungen/Anpassungen erweist sich dieser Weg als sehr unflexibel. Zudem ist die Einführung von Standards und Vorgaben unternehmenseinheitlich umzusetzen und kann nicht mit jedem Mitarbeiter einzeln nachtariert werden.

3.3 Betriebsvereinbarung

Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, kann der Arbeitgeber mit diesem eine Betriebsvereinbarung zur Einführung des Verhaltenskodex abschließen. Da ein erheblicher Teil von typischerweise in Verhaltenskodices enthaltenen Regelungen mitbestimmungspflichtig ist, wird eine Regelung durch Betriebsvereinbarung häufig erforderlich sein. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer im Betrieb (nicht jedoch für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte). Spätere Änderungen/Anpassungen können durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat umgesetzt werden.

 
Praxis-Tipp

Beteiligung des Betriebsrats steigert die Akzeptanz

Ein von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung mit erarbeiteter und unterstützter Verhaltenskodex wird in der Belegschaft regelmäßig auf mehr Akzeptanz stoßen und so die Chance erhöhen, dass die Vorgaben des Verhaltenskodex auch tatsächlich gelebt werden.

Es ist stets im Einzelfall nach sorgfältiger Analyse der zu erlassenden Regelungen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zu entscheiden, welcher Umsetzungsweg gewählt wird. Alle Umsetzungsinstrumentarien bieten Vor- und Nachteile und unterliegen unterschiedlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

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