Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, stellt sich die Frage, ob und wie dieser bei der Einführung eines Verhaltenskodex zu beteiligen ist. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn durch den Verhaltenskodex die betriebliche Ordnung und das Verhalten der Mitarbeiter geregelt werden soll).[1] Beschränkt sich der Verhaltenskodex auf die Wiedergabe ohnedies geltender gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Vorgaben, mit denen allein die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert wird, besteht kein Mitbestimmungsrecht. Ein Verhaltenskodex kann insoweit auch aus mitbestimmungspflichtigen und mitbestimmungsfreien Regelungen bestehen.

In der Praxis wird es oft wenig zweckmäßig sein, einen Verhaltenskodex in Bestimmungen aufzuteilen, die mit dem Betriebsrat abgestimmt werden und solchen, die ohne sein Zutun verabschiedet werden. Schließlich wird das Compliance-Management eines Unternehmens in der Regel gestärkt, wenn es auf die Unterstützung der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zählen kann.

Neben dem vorstehend genannten Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates kommen – je nach Inhalt des Verhaltenskodex – auch weitere Mitbestimmungsrechte bei der Einführung in Betracht. Dazu zählen z. B.

  • die Einführung und Abwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten und Leistung von Mitarbeitern zu überwachen[2],
  • die Aufstellung von Personalfragebögen[3] oder auch
  • die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.[4]

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