Nach einem BFH-Urteil aus 2016[1] kann eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden, wenn eine sog. "berichtigungsfähige" Rechnung vorliegt. Dies ist nur der Fall, wenn die Rechnung Angaben
- zum Rechnungsaussteller,
- zum Leistungsempfänger,
- zur Leistungsbeschreibung,
- zum Entgelt und
- zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer
enthält[2]. Diese Angaben dürfen in der Rechnung allerdings nur in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben nicht gleichstehen.[3]
Bei einer Berichtigung findet hier keine Verzinsung statt, da die Berichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung zurückwirkt.
Mögliche Berichtigungen mit Rückwirkung sind danach:
- Vervollständigen der Anschrift bzw. genaue Bezeichnung des Leistenden bzw. Leistungsempfängers. Die "Berichtigung" eines Leistenden bzw. Leistungsempfängers, der nicht am Leistungsaustausch beteiligt war (z. B. Scheinrechnung), ist aber nicht möglich.
- Nachholung der USt-ID-Nr. oder Steuernummer[4]
- Nachholung der Rechnungsnummer
- Konkretisierende Angaben zur Art der erbrachten Leistung. Eine Konkretisierung von Bezeichnungen wie "Beratung" oder "Bauarbeiten" ist möglich. Allgemeinere Angaben (wie z. B. "Verkäufe") können dagegen nicht berichtigt werden.[5]
Die Berichtigung muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.
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