Laut § 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) unterliegen den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ab 1.1.2023 ungeachtet der Rechtsform alle Unternehmen, die

  1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben[1] und
  2. in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst[2].

Ergänzend gilt das Gesetz abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch für ausländische Unternehmen, die

  1. eine Zweigniederlassung im Inland haben[3] und
  2. in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland haben[4].

Ab 1.1.2024 wird das LkSG auf alle Unternehmen ausgeweitet, die in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen und bei denen ansonsten die vorab genannten Voraussetzungen vorliegen.[5]

Zuzurechnen sind den Unternehmen neben ins Ausland entsandte Arbeitnehmer auch Leiharbeitnehmer, deren Einsatzdauer beim Unternehmen 6 Monate übersteigt[6].

Betroffen vom Gesetz sind auch verbundene Unternehmen. Laut § 1 Abs. 3 LkSG sind bei einer Obergesellschaft die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind auch hier zu erfassen. Als entscheidendes Kriterium bei verbundenen Unternehmen muss ein bestimmender Einfluss der Obergesellschaft vorliegen. Erst dann zählt eine konzernangehörige Gesellschaft zum Geschäftsbereich der Obergesellschaft. Es bedarf somit deutlich mehr als nur einer Abhängigkeit. Primär betrifft es Konzerne, die sich durch hohe Mehrheitsbeteiligungen, personelle Überschneidungen in Geschäfts- und Führungsebene der Mutter und Tochter, konzernweite Compliance-Systeme oder ein über die Obergesellschaft ganzheitlich gesteuertes Lieferkettenmanagement auszeichnen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind mittelbar vom LkSG betroffen

Kleine und mittlere Unternehmen sind dem Gesetz folgend daher erst einmal von den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ausgeschlossen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich durch das LkSG nicht auch konkrete Verpflichtungen für entsprechende kleine und mittlere Unternehmen ergeben. Als unmittelbare bzw. in vielen Fällen weiter vorgelagerte mittelbare Zulieferer sind sie direkte bzw. indirekte Marktpartner der verpflichteten Unternehmen, sodass deren Anforderungen in der Lieferkette weitergegeben werden bzw. kleine und mittlere Unternehmen zumindest anlassbezogen auch zum Untersuchungsobjekt menschenrechts- und umweltbezogener Risikoanalysen werden können. Im weiteren Verlauf des Beitrags wird hierauf detailliert eingegangen, indem die Herausforderungen für nicht-verpflichtete unmittelbare und mittelbare Zulieferer analysiert werden.

[1] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LkSG.
[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LkSG.
[3] § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LkSG.
[4] § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LkSG.
[5] § 1 Abs. 1 Satz 3 LkSG.
[6] § 1 Abs. 2 LkSG.

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