In der Praxis finden sich in Verhaltenskodizes zum Teil allgemeine Auditierungsklauseln der folgenden Art: "Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber die Einhaltung dieses Kodex durch Maßnahmen überprüft, die er für sachdienlich hält. Hierzu gehören auch angemeldete und unangemeldete Inspektionen der Betriebsstätten des Lieferanten durch vom Auftraggeber beauftragte Personen". Soweit ein entsprechendes Machtgefälle besteht, wird sich der Zulieferer einer solchen Inspektion kaum entziehen können. Rechtswirksam ist eine solche weite Auditierungsklausel indessen nicht. Hierzu bedürfte es nicht einmal einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht, da auch Individualvereinbarungen, nach denen Kaufleute jederzeit mit einer umfassenden Überprüfung rechnen müssen, im Sinne von § 138 BGB sittenwidrig sind.

In der Literatur werden Auditklauseln unter zahlreichen Gesichtspunkten kritisch gesehen, während Rechtsprechung hierzu bislang weitgehend fehlt. Das LkSG löst diese rechtlichen Schwierigkeiten bei der Abfassung von Auditklauseln nicht. Insbesondere datenschutzrechtliche und strafrechtliche Bedenken im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse sowie AGB-rechtliche Fragestellungen bleiben bestehen und müssen bei global tätigen Unternehmen womöglich noch an die Vorgaben verschiedener Rechtsordnungen angepasst werden.

 
Hinweis

Auditierungsklauseln nicht zu allgemein formulieren

Generell gilt, dass eine Auditierungsklausel umso besser einer Prüfung anhand der §§ 305 ff. BGB standhält, je detaillierter sie abgefasst ist. Zudem stoßen detailliertere Klauseln in der Regel auf mehr Akzeptanz beim Lieferanten und helfen, Streit bei der Durchführung der Prüfungsmaßnahmen zu vermeiden.

Als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB wird eine Auditierungklausel als solche angesichts der inzwischen recht häufigen Verwendung nicht bezeichnet werden können.

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