Letztlich muss es einem Unternehmen aber auch weiterhin erlaubt sein, seinen Lieferanten einen allgemeinen Verhaltenskodex (Code of Conduct) vorzugeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese in der Praxis bereits zuvor etablierte Vorgehensweise beenden bzw. als rechtlich unwirksam erklären wollte. Dies wäre für die Durchsetzung von menschenrechtskonformem Verhalten in der Lieferkette kontraproduktiv.

Um dem Gesetzeszweck gerecht zu werden, aber auch in den Grenzen der praktischen Möglichkeiten zu bleiben, sollte eine risikobasierte Clusterung der Lieferanten vorgenommen werden:

  • Lieferanten, für die kein relevantes Risiko ermittelt wurde, sollten nicht mit Vertragsklauseln hierzu behelligt werden.
  • Mit Lieferanten, für die eine diffuse Risikolage festgestellt wurde, auf die aber kaum Einfluss genommen werden kann, sollten angemessene vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
  • Mit Lieferanten, bei denen eine spezifische erhöhte Risikolage festgestellt wurde, sollten individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die den konkreten Risiken Rechnung tragen. Soweit dies bestimmte Gruppen von Lieferanten sind, kann auch hier wieder geclustert werden.

Letztlich geht es für das Unternehmen darum, sein Handeln bestmöglich am Gesetzeszweck des LkSG auszurichten und dies auch jederzeit dokumentieren zu können.

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