Dem Gesetzeswortlaut zufolge sind die am Beschäftigungsort geltenden Maßstäbe anzulegen. Kann das Unternehmen keine am Beschäftigungsort anerkannte Berechnungsmethode feststellen, entscheidet es sich nach eigenem Dafürhalten für eine der etablierten Methoden (z. B. für die Anker-Methode). Die Auswahl der Berechnungsmethode und eine kurze Begründung sind zu dokumentieren.

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