Der Konsolidierungskreis des § 1 Abs. 3 LkSG umfasst nur die im Inland ansässigen Konzernteile, dabei sind alle möglichen Konstellationen im § 15 AktG erfasst. Die Beschäftigten einer ausländischen Muttergesellschaft bzw. von ausländischen Tochtergesellschaften einer inländischen Obergesellschaft werden nicht berücksichtigt.

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