Hat die deutsche Konzernmutter einen bestimmenden Einfluss auf eine ausländische Tochtergesellschaft (vgl. § 2 Abs. 6 LkSG), dann hat sie bezogen auf die Tochtergesellschaft den kompletten Sorgfaltspflichtenkatalog zu erfüllen, unabhängig davon, ob die Tochter geschäftliche Aktivitäten in Deutschland entfaltet oder ob sie nach Deutschland exportiert.

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