In Deutschland ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gemäß § 8 BDSG zuständig. Dabei handelt es sich um eine oberste Bundesbehörde. Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird durch den Bundestag gewählt.[1] Er steht zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.

Der Bundesbeauftragte ist außerdem gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss und zentrale Anlaufstelle.[2]

Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.[3] Die betreffenden Vorschriften gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist.

Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an den Bundesbeauftragten wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen zu den in § 45 BDSG genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein.[4]

Der Bundesbeauftragte hat nach § 14 Abs. 1 BDSG folgende Aufgaben:

  • die Anwendung des BDSG und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, sowie die die Umsetzung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen,
  • die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, besonders über spezifische Maßnahmen für Kinder,
  • den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
  • die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus der DGVO und des BDSG entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
  • auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der DSGVO und Gesetzes und sonstiger Vorschriften zur Verfügung zu stellen und wenn nötig mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
  • sich mit Beschwerden gemäß Art. 55 Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen,
  • Untersuchungen über die Anwendung der DSGVO und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz durchzuführen,
  • maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
  • Beratung in Bezug auf die in § 69 BSDG genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten.

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