Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zweckgebundener Aufenthaltstitel, der zu bestimmten im Gesetz normierten Zwecken erteilt wird.

1.1 Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche

Ab 1.6.2024

Die Neufassung des § 20 AufenthG regelt seit dem 1.6.2024 die Möglichkeit eines Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen (Vor-)Aufenthalt in Deutschland, ohne dass es auf die Qualifikation als Fachkraft ankommt. Danach wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt für Ausländer

  • nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums in Deutschland[1],
  • nach dem Abschluss einer Forschungstätigkeit[2],
  • nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung[3],
  • nach Abschluss einer Gleichwertigkeitsfeststellung seiner Berufsqualifikation bzw. der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis,
  • nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Gesundheits- und Pflegewesen,
  • sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach den §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 AufenthG ausgeübt werden dürfen und
  • der Lebensunterhalt gesichert ist.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 18 Monaten erteilt.[4]

1.2 Chancenkarte

Voraussetzungen

Die mit Wirkung zum 1.6.2024 neu eingeführte Chancenkarte ermöglicht den Aufenthalt eines Ausländers zur Arbeitsplatzsuche oder um eine ausländische Berufsqualifikation anerkennen zu lassen.[1] Die Regelung enthält 2 Alternativen:

  • Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen einer Fachkraft[2] erfüllen und deren Lebensunterhalt gesichert ist: Sie erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere, ohne dass sie eine bestimmte Punktzahl[3] sammeln müssen.
  • Sonstige Drittstaatsangehörige erhalten die Chancenkarte nur, wenn sie

    • einen ausländischen Hochschulabschluss besitzen[4] oder
    • einen sonstigen, staatlich anerkannten Berufsabschluss mit mindestens 2-jähriger Ausbildungsdauer[5] oder
    • einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss[6] nachweisen können.
    • Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich[7] und
    • der Lebensunterhalt des Ausländers muss gesichert sein.[8]

    Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punkte sammeln.[9] Um die Chancenkarte zu erhalten, muss die erforderliche Mindestpunktzahl von 6 Punkten erreicht werden.[10]

Inhalt und Umfang

Die Chancenkarte ist eine besondere (Unter-)Form der Aufenthaltserlaubnis – ein neuer, eigenständiger Aufenthaltstitel i. S. v. § 4 AufenthG sollte aus technischen Gründen nicht geschaffen werden. Sie wird im Ausland zunächst als Visum und nach der Einreise als Aufenthaltserlaubnis in Form der Chancenkarte ausgestellt. Möglich sind aber auch Anträge von bereits in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen, sofern diese bereits einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung haben.[11]

Die Regelung erlaubt die Einreise nach Deutschland und bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit von bis zu 2 (Kalender-)Wochen und einer Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.[12] Es können mehrere Probearbeitsverhältnisse eingegangen und verschiedene Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden. Die Wochenstundenzahl muss nur durchschnittlich eingehalten werden, Überschreitungen in einzelnen Wochen sind also unschädlich.

Die einzelne Probebeschäftigung darf für höchstens 2 Wochen ausgeübt werden und muss entweder qualifiziert sein, auf eine Ausbildung abzielen oder in eine Maßnahme zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation i. S. v. § 16d AufenthG ("Anerkennungspartnerschaft") eingebunden sein.

Sie wird als "Such-Chancenkarte" zunächst befristet für maximal 1 Jahr erteilt.[13] Wenn man danach keinen anderen Erwerbstitel aus Abschnitt 4[14] bekommen kann, aber dennoch ein verbindliches Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung oder bereits einen Arbeitsvertrag hat, kann die Chancenkarte als "Folge-Chancenkarte" um weitere 2 Jahre verlängert werden. In diesem Fall ist die Zustimmung der BA erforderlich.[15]

1.3 Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung einer Fachkraft mit Berufsausbildung

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist bei einer Fachkraft mit Berufsausbildung zu prüfen, ob die Zustimmung der B...

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