Unfallverhütungsvorschriften gelten auch für den Chef
Die Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung, die das Gesetz verschreibt, sind von allen einzuhalten, also von Arbeitsnehmern und von Unternehmern. Dies machten die Richter am Amtsgericht München einem Gerüstbauunternehmer mit ihrem Urteil klar. Dieser hatte zuvor argumentiert, dass er als Chef sich nicht daran halten müsse, da er als Unternehmer ja nicht versichert sei.
Ungesichert arbeiten am Bau in 8 m Höhe
So richtig überlegt konnte der Unternehmen sein Handeln nicht haben. Sein Mitarbeiter arbeitete in 4 m Höhe ohne Absturzsicherung. Der Chef selbst, Vater von zwei kleinen Kindern, montierte in 8 m Höhe die oberste Lage eines Gerüstes.
Dabei gab es weder ein Montageschutzgeländer, noch trug der Mann eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Die fehlenden Sicherungsmaßnahmen sind bei einer Kontrolle aufgefallen.
Kostendruck und fehlendes Bewußtsein gefährden Sicherheit am Bau
Als Gründe für den Verzicht von Sicherheitsmaßnahmen nannte der Unternehmer wirtschaftlichen Druck. Würde er die Vorschriften einhalten, würden die Arbeiten länger dauern und mehr kosten. Außerdem seien seine Mitarbeiter nicht gewillt, Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Die Mitarbeiter unterstützten die Argumente ihres Chefs, indem sie bestätigten, dass sie sich auch ohne Absturzgurt sicher fühlten bzw. dass der Gurt sie bei der Arbeit nur stören würde.
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