Schweißrauche: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung

Beim Schweißen und Trennen von Metallen sind die Beschäftigten vielen gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt. Ein besonders großes Gesundheitsrisiko bergen Schweißrauche. Bei dieser Vorsorge will der Arzt daher in erster Linie herausfinden, ob und wie Schweißrauche vor allem die Atmungsfunktionen der Beschäftigten geschädigt haben.

Die gesundheitlichen Belastungen beim Schweißen und beim Trennen von Metallen (hierbei ist primär das Schneiden von Metallen gemeint) sind vielfältig. Neben Lärm, Strahlung und hohen Temperaturen sind es eine Reihe von gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Luft, welche vor allem an der Schweißnaht entstehen und in Form von Rauchen, Stäuben, Dämpfen und Gasen große Gesundheitsrisiken für die Atemwege der Schweißer und Metallbearbeiter bergen. Schweißrauche sind dabei besonders gefährlich und treten sowohl gas- als auch partikelförmig auf. Gasförmige Stoffe entstehen dabei üblicherweise aus den eingesetzten und umgebenden Gasen, Partikel aus den Schweißzusätzen und Werkstück-Beschichtungen. Die Gefährdung der Beschäftigten ist dabei abhängig von der Höhe der Exposition (Emissionsrate) sowie das spezifische Arbeitsverfahren. So liegt die die Emissionsrate beim UP-Schweißen unter einem Milligramm pro Sekunde, während sie beim Lichtbogenspritzen mit über 25 sehr hoch liegt.

Was macht Schweißrauche besonders gefährlich?

Die Partikel stellen bei den Schweißrauchen das größte gesundheitliche Risiko dar. Gemessen an der Größe dieser Partikel werden drei sogenannte Fraktionen – die einatembare Fraktion, die alveolengängige Fraktion und die ultrafeine Fraktion – unterschieden. Die einatembare Fraktion bezeichnet den Anteil der Partikel im Schweißrauch, der durch den Mund und die Nase in den Körper eingeatmet wird. Er umfasst Partikelgrößen von 10 bis 100 µm. 98,9 Prozent der Partikel im Schweißrauch (Ergebnis einer Studie der Berufsgenossenschaft Holz und Metall, BGHM) jedoch sind kleiner als 0,4 µm. Partikel dieser Größe sind besonders belastend für die Gesundheit und gehören der alveolengängigen sowie ultrafeinen Fraktion an. Die Beurteilungsgrundlage für die Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der am Arbeitsplatz auftretenden Konzentrationen von Schweißrauchen bilden die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW-Wert). Das Einhalten dieser arbeitshygienischen Grenzwerte ist im Allgemeinen ein wirksamer Schutz vor Gesundheitsgefährdungen, eine dauernde Exposition oberhalb dieser Grenzwertkonzentrationen kann dagegen zu einer Berufskrankheit führen. 

Welche Vorsorgearten sind möglich?

Eine Pflichtvorsorge muss durchgeführt werden, wenn beim Schweißen und Trennen von Metallen eine Luftkonzentration von drei Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch überschritten wird. Wird dieser Grenzwert nicht überschritten, ist eine Angebotsvorsorge ausreichend.
Auf Wunsch des Beschäftigten ist diesem auch eine Wunschvorsorge zu ermöglichen, es sei denn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Wie läuft die Vorsorge ab?

  • Der Betriebsarzt berät das Unternehmen.
  • Der Unternehmer teilt dem Arzt den Anlass für die Eignungsbeurteilung mit und beauftragt ihn, diese durchzuführen.
  • Der durchführende Arzt muss sich im Vorfeld der Vorstellung die notwendigen Kenntnisse über den Arbeitsplatz des Beschäftigten sowie dessen gesundheitliche Risiken verschafft haben. 
  • Darauf folgt die Eingangsbeurteilung/Eingangsberatung einschließlich einer Anamnese/Arbeitsanamnese. 
  • Bei der generellen Anamnese erkundigt sich der Arzt unter anderem hinsichtlich der Rauchgewohnheiten des Beschäftigten – wie oft, wann, welche tabakhaltige Produkte konsumiert werden, wann mit Rauchen begonnen wurde etc. 
  • Der Arzt führt nach eigenem Ermessen eine körperliche Untersuchung durch, die aber vom Beschäftigten abgelehnt werden kann. Bei der klinischen Untersuchung wird im Rahmen der Erstuntersuchung eine Spirometrie (Lungenfunktionsprüfung) durchgeführt. Bei spezieller Indikation wird zusätzlich eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs gemacht. Der Arzt verzichtet auf diese, wenn vom Beschäftigten bereits eine aktuelle Röntgenaufnahme vorliegt, die nicht älter als 12 Monate ist. 
  • Bei Nachuntersuchungen wird zusätzlich ein Biomonitoring in Hinsicht auf die Belastung durch Chrom, Aluminium, Nickel, Blei und Cadmium unternommen sowie soweit notwendig auch eine erweiterte Lungenfunktionsdiagnostik (zum Beispiel Bodyplethysmographie).
  • Bei Überschreiten der Biologischen Grenzwerte für Aluminium (BGW) kann der Arzt bei einer Nachuntersuchung (teilweise auch bereits in der Erstuntersuchung) auch eine hochauflösende Computertomographie (HRCT) durchführen lassen, da mit diesem Verfahren eine Frühdiagnose sehr gut möglich ist.
  • Im Anschluss beurteilt der Arzt vor dem Hintergrund der Ergebnisse der und Befunde der Anamnese, der körperlichen und klinischen Untersuchung sowie aller notwendigen Informationen zu den Arbeitsplatzverhältnissen, ob eine Nachuntersuchung zu empfehlen ist.
  • In einem abschließenden Beratungsgespräch erläutert der Arzt dem Beschäftigten die Untersuchungsergebnisse sowie die für seine Tätigkeit sinnvollsten persönlichen Schutzmaßnahmen wie beispielsweise
    • Hygienemaßnahmen,
    • Effektive Anwendung der PSA,
    • Begrenzung der Expositionszeit,
    • Bei Überschreiten des BGW für Aluminium regelmäßige Kontrolle der Aluminiumkonzentration in Urin.
  • Zum Abschluss händigt der Arzt der untersuchten Person und dem Unternehmen eine Bescheinigung aus, in der Anlass und Beurteilung/Ergebnis zusammengefasst sind. 
  • Nach der Vorsorge muss der Arzt alle Ergebnisse auswerten. Meint er, dass die Schutzmaßnahmen am betreffenden Arbeitsplatz nicht ausreichen, hat er darüber den Arbeitgeber zu informieren und muss diesem darüber hinaus auch bessere Schutzmaßnahmen vorschlagen. Diese Informationen muss das Unternehmen zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und zur Verbesserung der eigenen Schutzmaßnahmen nutzen.

Was sind die wichtigsten Beurteilungskriterien für den Arzt?

Bei der Beurteilung sind für den Arzt vor allem folgende Punkte von Relevanz:

  • Vorliegen einer manifesten obstruktiven (verengenden) oder restriktiven Atmungserkrankung, insbesondere Bronchialasthma und chronische Bronchitis,
  • Vorliegen einer Silikose, Aluminose oder Asbestose,
  • Andere krankhafte Veränderungen der Lunge, unter anderem eine Staublunge,
  • Akute Erkrankungen der Atemwege, beispielsweise akute Bronchitis, TBC oder Lungenentzündung.
Schlagworte zum Thema:  Arbeitsmedizinische Vorsorge