COVID-19: Risikogruppen keiner erhöhten Gefahr aussetzen

Berufstätige, die einer Risikogruppe angehören, dürfen keiner erhöhten Ansteckungsgefahr durch Covid-19 ausgesetzt werden. Sie müssen vor einer Infektion durch besondere Maßnahmen geschützt werden.

Experten des Kompetenznetzes Public Health COVID-19 empfehlen, Personen aus der Risikogruppe bezahlt freizustellen, wenn am Arbeitsplatz oder im Betrieb keine Schutzmaßnahmen umgesetzt werden können bzw. keine Telearbeit möglich ist. Ein erhöhtes Risiko haben u. a. Personen mit Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, Diabetes mellitus, Lungenerkrankungen, Bluthochdruck oder Krebserkrankungen. Ob beruflich ein erhöhtes Ansteckungsrisiko mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht, lässt sich mit einer Gefährdungsbeurteilung des Betriebsarztes zusammen mit der betroffenen Person ermitteln.

Beschäftigte in Schulen oder großen Einzelhandelsgeschäften haben mittleres Expositionsrisiko

Die amerikanische Occupational Safety and Health Administration (U.S. Department of Labor) unterscheidet bei der Übertragungswahrscheinlichkeit in vier Risikogruppen je nach Arbeit. Die Empfehlungen des Kompetenznetzes Public Health COVID-19 orientieren sich an dieser Einteilung und beziehen sich ausschließlich auf die Gruppe mit einem mittleren Expositionsrisiko. Dazu gehören z. B. Beschäftigte in Schulen oder großen Einzelhandelsgeschäfte. Dort kann es bei der Arbeit häufig und/oder in einem Umkreis von weniger als 1,5 Meter zum Kontakt mit anderen Personen kommen, die u. U. infiziert sein können, ohne dass die Erkrankung bisher diagnostiziert wurde.

So lässt sich das Ansteckungsrisiko verringern

Um an einem Arbeitsplatz mit mittlerem Expositionsrisiko die Gefährdung zu verringern, kommen u. a. folgende STOP-Strategien in Frage:

  • Substitution, Umsetzung oder Telearbeit/Homeoffice,
  • technische Maßnahmen wie z. B. der Einsatz von Plexiglastrennscheiben,
  • organisatorische Maßnahmen wie z. B. Schichtdienst in festen Teams sowie
  • personenbezogen Maßnahmen etwa durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

Alter der Beschäftigten ist nicht maßgeblich

Bei den Empfehlungen gibt es keine Altersgrenzen. Das Alter als Ausschlusskriterium lehnen die Experten ab, da Beschäftigte ohne Vorerkrankungen oder Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf auch jenseits einer willkürlich gewählten Altersgrenze von z. B. 60 Jahren mit den allgemeinen Schutzmaßnahmen tätig sein können.

Entgeltfortzahlung bei nicht reduzierbar erhöhtem Risiko

Lässt sich das Infektionsrisiko durch Schutzmaßnahmen nicht verringern bzw. ausschließen, dürfen Personen mit einem erhöhten Risiko nicht eingesetzt werden, wenn sie sich dagegen entscheiden. Der Betriebsarzt – oder wenn nicht verfügbar – der behandelnde Arzt stellt dann auf Wunsch des Betroffenen eine entsprechende Bescheinigung aus. Und der Arbeitgeber muss eine schriftliche Erklärung abgeben, dass alle Schutzmaßnahmen einschließlich Telearbeit geprüft wurden und eine Risikoverminderung nicht möglich ist. Die Experten schlagen vor, dass die betroffenen Beschäftigten während der Pandemie bis auf Weiteres eine Entgeltfortzahlung erhalten. Diese könnte der Entgeltzahlung bei Mutterschaft entsprechen.

Auch der Arbeitsweg kann eine Gefahr für die Risikogruppe sein

Übrigens: Auch eine mögliche Gefährdung auf dem Arbeitsweg muss berücksichtigt werden. So bedeutet die Benutzung von Verkehrsmitteln, in denen über längere Zeit der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, trotz dem Tragen einer Schutzmaske ein erhöhtes Risiko.


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