Arbeitsschutz bei der Installation von PV-Anlagen auf Dächern

Die Zahl der Photovoltaikanlagen nimmt bundesweit stetig zu, damit aber auch die Bedrohung durch Arbeitsunfälle bei deren Montage. Eine eingehende Gefährdungsanalyse ist daher im Vorfeld einer jeden Neuinstallation unbedingt notwendig. 

Die Zahl der installierten Photovoltaikanalgen (PV-Anlagen) nimmt im Rahmen des vermehrten Einsatzes regenerativer Energien in einem rasanten Tempo zu. Damit die Energieversorgung durch die Module der der PV-Anlagen reibungslos funktioniert, darf es bei der Montage zu keinen Sicherheitsmängeln kommen. Ansonsten kann dies nicht nur zur mangelnden Funktionsfähigkeit führen, sondern z. B. auch schnell zu erheblichen Schäden bei Unwetter und bei langjährigem Betrieb.

Eine sachgerechte Installation muss aber auch hinsichtlich der Arbeitssicherheit umfassend und regelkonform sein, denn viele technische Mängel sind oft auch direkt oder indirekt Folgen einer unzureichenden Risikoanalyse im Vorfeld der Installationsarbeiten.

Gefährdungsbeurteilung

Die Erarbeitung einer umfassenden Gefährdungsanalyse ist das A und O der Sicherheit bei der Durchführung der Arbeiten auf dem Dach des Betreibers.

Folgende Maßnahmen sind dabei unbedingt zu berücksichtigen:

  • Eine Montageanweisung muss erstellt werden.
  • Die Beschäftigten müssen über alle mit der Arbeit verbundenen Gefahren auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unterwiesen worden sein.
  • Alle notwendigen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen müssen geplant werden, vor allem eine regelkonforme Baustromversorgung, die Absicherung des öffentlichen Verkehrs und Absturzsicherungen für Verkehrswege und Arbeitsplätze.
  • Bei der zuständigen Behörde muss eine Ausnahmeregelung eingeholt werden, wenn die Montage der Solaranlage auf einem Wellasbestzementdach durchgeführt werden muss.

Absturzsicherung

Der Absturz vom Dach ist neben der Gefährdung durch elektrische Spannung die wichtigste Gefahr bei den Installationsarbeiten auf dem Dach. Zwei technische Absicherungsmaßnahmen gibt es für die Handwerker: Anseilschutz und unterschiedliche Versionen von Auffangeinrichtungen. Ein Anseilschutz kommt allerdings nur bei kurzzeitigen Dacharbeiten in Betracht, wenn der Gesamtumfang der Arbeiten nicht mehr als zwei Personentage (zwei Personen an einem Tag oder eine Person an zwei Tagen) beträgt und Auffangeinrichtungen, z. B. aus arbeitstechnischen Gründen, nicht zweckmäßig sind.

Diese Ausnahmen kommen jedoch bei der Montage von PV-Anlagen nur äußerst selten vor. Denn zum einen sind zumeist mehrere Handwerker auf dem Dach beschäftigt und zum anderen besitzt der größere Teil der Häuser in Deutschland (immer noch) Satteldächer mit unterschiedlichen Dachneigungen. An diesen Dächern ist die Anbringung einer teilweise aufwendigen Auffangrichtung ein unbedingtes Muss (an Flachdächern reicht meist der weniger aufwendig zu installierende Seitenschutz).

Abhängigkeit von Dachneigungen

Satteldächer mit einer Dachneigung von mehr als 20 Grad und weniger als 45 Grad benötigen an der Traufseite ein Fanggerüst. An der Giebelseite reicht in den meisten Fällen ein Seitenschutz. Lässt sich ein Seitenschutz nicht anbringen, ist hier aber ebenfalls ein Fanggerüst erforderlich. Fangeinrichtungen müssen seitlich immer mindestens 1 Meter über den Arbeitsplatz hinausragen.

Bei Satteldächern zwischen 45 Grad und 60 Grad Dachneigung ist zusätzlich ein sicherer Standplatz einzurichten. Das kann zum Beispiel mit Dachdeckerstühlen oder Lattungen geschehen. Fangeinrichtungen müssen seitlich immer mindestens 1 Meter über den Arbeitsplatz hinausragen.

Asbestgefährdung

Ein besonderes Problem besteht bei Dächern, die mit asbesthaltigem Material gedeckt oder konstruiert sind. Um auf diesen Dächern überhaupt arbeiten zu können, muss die Genehmigung bei der zuständigen Baubehörde oder Berufsgenossenschaft eingeholt werden. Die zuständige Stelle erteilt nach Prüfung der genauen Umstände eine Genehmigung.

Bei jeder Genehmigung gibt es aber bestimmte Auflagen, die sich an dem vom Betrieb eingeplanten Arbeitsverfahren orientieren. Die Berufsgenossenschaften haben Beispielverfahren für Arbeiten mit möglicher Asbestbelastung entwickelt und beschrieben, allerdings nicht für Neumontagen, sondern nur für Sanierungs- und Wartungsarbeiten. Darüber hinaus sind von den Betrieben die Anforderungen der TRGS 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ zu berücksichtigen.

Durchtrittsicherheit des Daches

Eine weitere Gefährdung auf dem Dach besteht, wenn dieses nicht hinreichend durchtrittsicher ist. Eine Bestätigung der Durchtrittsicherheit ist daher ebenfalls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dringend geboten. Die Überprüfung sollte möglichst von einem Statiker oder Architekten vorgenommen werden, die Expertise nicht fachkundiger Personen ist hierfür nicht ausreichend.

Sollte es Bedenken hinsichtlich der Durchtrittsicherheit geben, müssen besondere Schutzmaßnamen vorgesehen werden, z. B. die Anlage von gesicherten Laufwegen entlang des Daches.

Neue Vereinbarung zur Arbeitssicherheit

Im April 2024 trat die „Vereinbarung zur sicheren Installation von Photovoltaikanlagen“ in Kraft. Durch sie sollen die Handwerkerker der Branche besser vor elektrischen Gefährdungen und Absturzgefährdungen bei der Montage und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen geschützt werden. Die wichtigsten Punkte der Vereinbarung sind:

Grundsätzlich erfolgen die elektrotechnische Planung und der Anschluss der PV-Module sowie die Instandhaltung von elektrischen Anlagen durch eine Elektrofachkraft. Bei Bedarf sind Fachplaner, z. B. für Blitzschutz oder Brandschutz, heranzuziehen.

Elektrotechnische Tätigkeiten zum Errichten von PV-Anlagen können aber auch durch eine im Dachdeckerbetrieb oder eine im Klempnerbetrieb beschäftigte elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) für PV-Anlagen erfolgen, wenn:

  • im Dachdecker- oder Klempnerbetrieb mindestens eine Elektrofachkraft nach Ziffer 3.1 DIN VDE 1000-10 im Betrieb beschäftigt ist und die Leitung und Aufsicht der EuP übernimmt oder
  • der Dachdecker- oder Klempnerbetrieb bezüglich der erforderlichen Elektrofachkraft eine Kooperation mit einem Elektrotechnikbetrieb eingeht. Hierbei muss ein Nachunternehmervertrag zwischen beiden Betrieben geschlossen werden. Der ZVDH und der ZVEH stellen dazu ein entsprechendes Vertragsmuster des Nachunternehmervertrages zwischen Dachdeckerbetrieb und Elektrotechnikbetrieb zur Verfügung.

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Schlagworte zum Thema:  Photovoltaik, Arbeitsschutz