Weitere neue Arbeitsmedizinische Regeln veröffentlicht

Ende letzten Jahres hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) drei weitere Arbeitsmedizinische Regeln veröffentlicht. Damit gibt es nun insgesamt fünf Regeln. Die Regeln konkretisieren die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Wie sind die Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen? Was meint eigentlich extreme Hitze an einem Arbeitsplatz? Antworten dazu stehen in den Arbeitsmedizinische Regeln (AMR). Die Regeln sollen für mehr Klarheit sorgen.

Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) hat die Regeln nach Stand der Arbeitsmedizin und sonstigen gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse erarbeitet. Hält ein Arbeitgeber oder Arzt diese ein, ist er auf der sicheren Seite.

Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – AMR Nr. 2.1

Anhand mehrerer Listen lässt sich nun schnell erschließen, wie viel Monate zwischen zwei Vorsorgeuntersuchungen liegen dürfen. Die Listen sind nach Tätigkeiten, zum Beispiel mit Gefahrstoffen, mit biologischen Arbeitsstoffen oder mit physikalischen Einwirkungen, unterteilt.

Wer beispielsweise Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag erbringt, muss nach 24 Monaten wieder zur Pflichtuntersuchung. Ebenfalls nach zwei Jahren müssen Beschäftigte über 50 Jahren zur Untersuchung, wenn sie Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung ausführen, die zu einer besonderen Gefährdung führen können.

Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können - AMR Nr. 13.1

Eine extreme Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen kann, liegt laut AMR Nr. 13.1 beispielsweise bei folgender Tätigkeit vor: Befahren oder Besteigen von sowie Arbeiten in Behältern, Kesseln, Industrieöfen, Trocknungsanlagen, die noch nicht vollständig abgekühlt sind.

Weitere Informationen

Als dritte wurde die AMR Nr 3.1, Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse, veröffentlicht.

Weitere Informationen aus dem Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) finden Sie hier.

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