REACH - Liste zulassungspflichtiger Stoffe ergänzt
Zulassungspflichtige Stoffe werden nach und nach in Anhang XIV REACH-Verordnung gelistet. Die dort gelisteten Stoffe werden mit einem "Ablauftermin" versehen. Nach dem "Ablauftermin" darf der betreffende Stoff ohne eine Zulassung weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.
Anhang XIV REACH "Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe" wurde ergänzt
9 weitere zulassungspflichtige Stoffe sind zum Anhang XIV hinzugefügt worden:
- Formaldehyd, oligomere Reaktionsprodukte mit Anilin, CAS-Nr. 25214-70-4, Ablauftermin 22.8.2017
- Arsensäure, CAS-Nr. 7778-39-4, Ablauftermin 22.8.2017
- Bis(2-methoxyethyl)ether (Diglyme), CAS-Nr. 111-96-6, Ablauftermin 22.8.2017
- 1,2-Dichloroethan (EDC), CAS-Nr. 107-06-2, Ablauftermin 22.11.2017
- 2,2‘-Dichlor-4,4’-methylendianilin (MOCA), CAS-Nr. 101-14-4, Ablauftermin 22.11.2017
- Dichromtris (Chromat), CAS-Nr. 24613-89-6, Ablauftermin 22.1.2019
- Strontiumchromat, CAS-Nr. 7789-06-2, Ablauftermin 22.1.2019
- Zink-Kalium-Chromat, CAS-Nr. 11103-86-9, Ablauftermin 22.1.2019
- Pentazinkchromatoctahydroxid, CAS-Nr. 49663-84-5, Ablauftermin 22.1.2019
Was bedeutet "zulassungspflichtige Stoffe"?
Die Verwendung dieser Stoffe ist nach dem oben jeweils genannten Ablauftermin ("Sunset Date") nur noch möglich, wenn
- Unternehmen für die Verwendung eine Zulassung haben oder
- wenn das Unternehmen einen Zulassungsantrag vor dem Antragsschluss gestellt hat, über den noch entschieden werden muss oder
- wenn für die Verwendung eine der Ausnahmen von Art. 56 REACH (Allgemeine Bestimmungen zur Zulassung) gilt.
Für N,N-Dimethylacetamid (DMAC) wird das Verfahren ausgesetzt, bis im laufenden Beschränkungsverfahren für 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) eine Entscheidung getroffen wurde. Durch die 9 Neuaufnahmen befinden sich jetzt 31 Stoffe im Anhang XIV (Zulassungspflichtige Stoffe) der REACH-Verordnung.
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