Die oben geschilderte Beschränkung hat das Ziel, durch einzelne Auflagen ein unangemessenes Risiko von Stoffen zu vermeiden. Das Verfahren der Zulassung unter REACH geht weiter. Die Zulassung bezieht sich ausschließlich auf Stoffe, die als besonders besorgniserregend identifiziert wurden. Bei ihnen konnte gezeigt werden, dass sie schwerwiegende, nicht rückgängig zu machende schädliche Wirkungen auf Mensch und/oder Umwelt haben können.

Das erste Ziel der Zulassung unter REACH ist es, diese Stoffe schrittweise durch weniger problematische Stoffe zu ersetzen, sofern Alternativstoffe bzw. Alternativtechnologien wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. Stoffe, die einer Zulassungspflicht unterworfen worden sind, werden im Anhang XIV 1907/2006/EG gelistet. Diese Stoffe dürfen

  • nach einem festgelegten Datum nicht mehr verwendet werden und
  • nicht mehr zur Verwendung in Verkehr gebracht werden,

es sei denn, dass ein Hersteller, Importeur oder Verwender für eine spezifische Verwendung erfolgreich einen Antrag auf Zulassung gestellt hat und ihm eine Zulassung erteilt wurde. Ausgenommen von diesem Verbot der Verwendung ist nur der Einsatz der Stoffe als Zwischenprodukt.

 
Wichtig

REACH Anhang XIV: Stoffe, die einer Zulassungspflicht unterliegen

Die zulassungspflichtigen Stoffe werden in den Anhang XIV 1907/2006/EG aufgenommen. Die aktuelle Liste der Stoffe bzw. Stoffgruppen finden Sie hier: https://echa.europa.eu/de/authorisation-list.

 
Praxis-Tipp

Wie funktioniert das Verfahren der Zulassung?

Eine detaillierte Darstellung des Verfahrens der Zulassung gibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Internetseite: https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REACH/Verfahren/Zulassungsverfahren/Zulassungsverfahren_node.html.

 
Praxis-Tipp

Wo gibt es Unterstützung für einen Antrag auf Zulassung?

Hilfestellungen für Anträge auf Zulassung gibt es im Leitfaden der ECHA: https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/SharedDocs/Publikationen/DE/REACH/ECHA/Manuals/ECHA_Manual_Erstellung_eines_Zulassungsantrags.html.

 
Praxis-Beispiel

1,2-Dichlorethan: zulassungspflichtig – nur nicht die Verwendung als Vorprodukt

1,2-Dichlorethan steht im Anhang XIV 1907/2006/EG. Seit dem 22.11.2017 darf es nicht mehr verwendet werden. Hiervon ausgenommen, d. h. weiterhin erlaubt, ist seine Verwendung als Vorprodukt zur Herstellung von PVC.

Unternehmen sollten es aus mehreren Gründen vermeiden, Stoffe einzusetzen, die einer Zulassungspflicht unterworfen werden können:

  • Für diese Stoffe sind besonders aufwendige Risikomanagementmaßnahmen erforderlich.
  • Trotz dieser Maßnahmen können Risiken für Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden.
  • Die mittel- und langfristige Verfügbarkeit der Stoffe ist durch regulatorische Schritte gefährdet.
  • Schon vor Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV bestehen für besonders besorgniserregende Stoffe zusätzliche, z. T. aufwendige Kommunikationspflichten.

In den folgenden Kapiteln geht es um die Besonderheiten der Stoffe, die für die Zulassung infrage kommen, Pflichten, die mit ihnen verbunden sind, Möglichkeiten, sie rasch zu erkennen und die Herausforderung der Substitution.

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