Reform der  Arbeitsstättenverordnung - was ist neu?

Für Unternehmen, die sich bisher schon um den Arbeitsschutz kümmern, entsteht kaum Mehraufwand. Was sind die zentralen Neuerungen der im letzten November novellierten Arbeitsstättenverordnung?

Die Bildschirmarbeitsverordnung wird aufgehoben. Ihre Regelungen gehen vollständig in die zukünftige Arbeitstättenverordnung ein und werden an neue Arbeits- und Organisationsformen angepasst.

Bildschirmarbeitsverordnung ist Teil der neuen Arbeitsstättenverordnung

Das heisst, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass auch Telearbeitsplätze, also Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich, die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden.

Die Gefährdungsbeurteilung des Home-Offices muss der Arbeitgeber aber nur bei der erstmaligen Einrichtung durchführen.

Reform der Arbeitsstättenverordnung - eine zentrale Arbeitsschutzvorschrift wird an die moderne Arbeitswelt angepasst

Das gefährdungsbezogene Konzept, wie es der moderne Arbeitsschutz beinhaltet, wird auch in der neuen Arbeitsstättenverordnung aufgegriffen:

  • Gefährdungen müssen beurteilt werden.
  • Die daraus abgeleiteten Maßnahmen müssen an die Mitarbeiter komuniziert werden.
  • Die Umsetzung der Maßnahmen muss geprüft werden.

Auch die Arbeitsstättenverordnung fordert jetzt die Beurteilung psychischer Belastungen

Die Belastungen durch die moderne Arbeitswelt sind zunehmend psychischer Natur. Die Ausdehnung der Beurteilung von Gefährdungen von physischen auf psychische Belastungen wird auch durch die neue Arbeitsstättenverordnung aufgegriffen.

Neue Arbeitsstättenverordnung beinhaltet Kompromisse aus dem "Getöse" um Kleinigkeiten

Das Getöse um die Arbeitsstättenverordnung war groß, als der Entwurf bekannt wurde. Dabei ging es um "Kleinigkeiten" der Verordnung. Man könnte auch sagen: "Viel Lärm um nichts". Auf folgende Kompromisse hat man sich dabei geeinigt.

  • Arbeitsräume sollen ausreichend Tageslicht und Fenster haben, außer wenn es die baulichen Gegebenheiten nicht zulassen. Somit kann etwa in Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden.
  • Eine Kleiderablage soll zur Verfügung stehen, sofern keine Umkleideräume vorhanden sind.
dpa

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