Vier neue für die BKV-Liste?
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Um auf die Liste gesetzt zu werden, bedarf es einer wissenschaftlichen Grundlage. Diese liefert der Ärztliche Sachverständigenrat.
Ärztlicher Sachverständigenrat liefert Grundlagen für die Anerkennung
Der Sachverständigenrat beschreibt mögliche Gefahrenquellen und Wirkungen, das Krankheitsbild, nennt besonders betroffene Personengruppen sowie Anzeigekriterien für einen begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit. Seine Stellungnahme und Empfehlung dient den Unfallversicherungsträgern und Gutachtern, eine Krankheit als Berufskrankheit einzustufen.
Die 4 Krankheiten und die betroffenen Berufsgruppen
Bei den 4 Krankheiten, die möglicherweise neu den Berufskrankheiten zugeordnet werden, handelt es sich um
- Leukämie durch die Einwirkung von Butadien. Diese Krankheit kann z. B. bei Beschäftigten in der Kunstkautschuk- und der Gummiindustrie auftreten.
- Harnblasen- und Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) betrifft Tätigkeiten, in denen steinkohleteerpechhaltige Produkte verarbeitet oder verwendet werden. Dies ist u. a. in der Aluminium- und Gießereiindustrie der Fall. Zu den betroffenen Berufsgruppen zählen zudem Schornsteinfeger und Hochofenarbeiter.
- An fokaler Dystonie, umgangssprachlich als Musikerkrampf bezeichnet, können Orchestermusiker oder Musiklehrer erkranken.
Stoffe und Einwirkungen bei der Berufskrankheit Nummer 1301 erweitert
In der aktuellen wissenschaftlichen Stellungnahme des Sachverständigenrates wurde zudem den Kreis der Stoffe und Einwirkungen bei der Berufskrankheit Nummer 1301 "Harnblasenkrebs durch aromatische Amine" erweitert. Als Verursacher hinzugekommen sind:
- Azofarbstoffe, die z.B. zur Einfärbung von Textilien, Leder, Papier, Holz, Lebensmitteln, Kosmetika und Mineralölprodukten verwendet werden;
- die Herstellung von Auramin zur Weiterverwendung beim Färben von z. B. Leder, Jute und Baumwolle sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen die Einwirkung permanenter Haarfärbemittel vor dem Jahr 1977.
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