§ 23 Allgemeine Regelung des Gemeingebrauchs

Die Ausübung des Gemeingebrauchs kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz geregelt oder verboten werden, um den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer, die Wasserbeschaffenheit, die Wasserführung und den Fischbestand zu schützen sowie Beeinträchtigungen anderer zu verhüten.

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