Die "Beschäftigten" sind Normadressaten des 3. Abschnittes des ArbSchG. Damit wurde eine Erweiterung vollzogen gegenüber dem das Arbeitsrecht dominierenden Begriff des "Arbeitnehmers". Der Beschäftigten-Begriff des § 15 umfasst alle Personen, die aufgrund einer rechtlichen Beziehung – das muss nicht nur ein Arbeitsvertrag sein – zu einem Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen und deren Gesundheit in diesem Zusammenhang schutzwürdig ist.

Hauptgruppe der durch § 15 ArbSchG angesprochenen Personen sind aber die Arbeitnehmer, also diejenigen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags im Dienste eines anderen stehen und zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind.[1]

Dazu gehören auch Teilzeitbeschäftigte nach § 2 TzBfG und auch nur vorübergehend in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigte Aushilfen. Normadressaten sind darüber hinaus die Leiharbeitnehmer i. S. des AÜG und die Werkvertragsarbeitnehmer. Für Leiharbeitnehmer gelten nach § 11 Abs. 6 AÜG bzw. nach § 16 Abs. 1 SGB VII die gleichen Arbeitsschutzvorschriften wie für die Stammbelegschaften des Entleihers. Nach § 5 DGUV-V 1 muss der Auftraggeber den Auftragnehmer im Rahmen des Werkvertrags dazu verpflichten, die im Betrieb des Auftraggebers geltenden Unfallverhütungsvorschriften nebst Technischer Regeln zu beachten.

[1] So auch BAG, Urteil v. 15.4.1993, 2 AZB 32/92 in NJW 1993, 2458; BAG, Urteil v. 16.2.2000, 5 AZB 71/99 in NZA 2000, 385.

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