Die gesetzliche Grundlage für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist § 167 Abs. 2 SGB IX. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, für Mitarbeiter, die in einem Zeitraum von 12 Monaten länger als 6 Wochen (= 42 Tage) ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein BEM durchzuführen.

Dies umfasst alle Maßnahmen, mit denen eine Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Für den Mitarbeitenden ist eine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit zu finden. Ggf. sind benötigte Hilfsmittel und Unterstützungsangebote anzubieten. Finanzielle Unterstützung gibt es – abhängig vom Einzelfall – von den Sozialkassen.

BEM ist ein systematisches Verfahren mit festgelegten Abläufen und trotzdem flexibel in Bezug auf den einzugliedernden Mitarbeiter und die betriebsspezifischen Gegebenheiten.

 
Achtung

Durchführung des BEM

  • Durchführung des BEM obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen seiner gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgepflicht.
  • Die Bereitschaft eines Beschäftigten, am BEM-Verfahren teilzunehmen, ist freiwillig.
  • Beschäftigte sind über Ziele, Art und Umfang von BEM zu informieren.
  • Die Interessenvertretung des Arbeitnehmers ist einzubeziehen.
  • BEM unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Der Prozess kann unterstützt werden durch innerbetriebliches Fachpersonal sowie externe Partner, wie Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsträger und Integrationsfachdienste.
  • Bei fehlendem BEM kann eine krankheitsbedingte Kündigung rechtlich erschwert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge