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(1) Zur vereinfachten Bewertung der Exposition wurde das Ampelprinzip eingeführt. Den drei Ampelfarben sind Wertebereiche des Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8) und die daraus abzuleitenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes zugeordnet. In den Abbildungen 4 und 5 sind das Ampelmodell, benötigte Formeln und Schwellenwerte sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes zusammengefasst.

 

(2) Die Vorgehensweise zur Bestimmung des Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8) bei Ganzkörper-Vibrationen ist in Anlage 2 erläutert, die Vorgehensweise bei Hand-Arm-Vibrationen in der Anlage 3.

6.2.1 Fall A: "Grüner Bereich"

Er umfasst Vibrationsbelastungen mit Tages-Vibrationsexpositionswerten A(8) unterhalb der Auslösewerte. Insbesondere bei langjähriger Exposition kann auch in diesem Bereich ein möglicher Gesundheitsschaden nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Über die Dokumentation hinaus sind nach der LärmVibrationsArbSchV keine weiteren Maßnahmen gefordert, § 4 ArbSchG bleibt hiervon unberührt. Liegen noch mittelbare Gefährdungen oder Kombinationswirkungen vor, sind sie durch geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach dem Stand der Technik zu verringern.

6.2.2 Fall B: "Gelber Bereich"

 

(1) Er umfasst Vibrationsbelastungen mit Tages-Vibrationsexpositionswerten A(8) ab den Auslösewerten bis zu den Expositionsgrenzwerten. Auslösewert (engl. action value) bedeutet, dass bei dessen Überschreiten Handlungsbedarf besteht. Es ist ein Plan technischer und organisatorischer Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu erarbeiten und umzusetzen. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung umfasst die Angabe der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sowie Fristen und Verantwortliche für deren Umsetzung. Zur Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen gehören auch die Überprüfung von deren Wirksamkeit sowie die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung.

 

(2) Ziel des Minimierungsgebots ist die Vermeidung der Vibrationsexposition, zumindest aber deren Verringerung. Nicht immer wird allerdings dabei trotz Anwendung aller Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach dem Stand der Technik der "Grüne Bereich" erreicht werden können.

 

(3) Falls alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach dem Stand der Technik ergriffen worden sind, müssen keine weiteren Schutzmaßnahmen getroffen werden. Sollten Beschäftigte aber auf Dauer im "Gelben Bereich" Vibrationen ausgesetzt sein, ist von einer Gefährdung auszugehen, und es ist so zu verfahren, wie in den Abschnitten 3.1.2 und 3.5 der TRLV Vibrationen, Teil 3 "Vibrationsschutzmaßnahmen", beschrieben wird.

 

(4) Neben dem Aufstellen und Durchführen eines Programms technischer und organisatorischer Maßnahmen ist den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, Anhang Teil 3, Absatz 2, anzubieten und es ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung (Abschnitt 8) durchzuführen.

Auch die Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ist im "Gelben Bereich" erforderlich (Abschnitt 7).

6.2.3 Fall C: "Roter Bereich"

Überschreiten die Tages-Vibrationsexpositionswerte A(8) die Expositionsgrenzwerte, sind Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Vibrationsbelastung in den "gelben Bereich" bzw. sogar in den "grünen Bereich" zurückzuführen. Beim Erreichen oder Überschreiten der Expositionsgrenzwerte sind arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen der betroffenen Beschäftigten erforderlich (ArbMedVV, Anhang Teil 3, Absatz 1).

Abb. 4 Zusammenfassung der Forderungen zu Ganzkörper-Vibrationen

Abb. 5 Zusammenfassung der Forderungen zu Hand-Arm-Vibrationen

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