Teil I: Allgemeine Indikatorparameter

Laufende Nummer Parameter Einheit, als Grenzwert/ Anforderung* Bemerkungen
1 Aluminium mg/l 0,200

 

2 Ammonium mg/l 0,50 Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen
3 Chlorid mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
4 Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)

Anzahl/

100 ml
0 Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit
5 Coliforme Bakterien

Anzahl/

100 ml
0 Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml
6 Eisen mg/l 0,200

 

7 Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient Hg 436 nm) m–1 0,5 Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
8 Geruch (als TON)

 

3 bei 23° C Bei der Untersuchung der Parameter der Gruppe A [1] [Bis 08.01.2018: routinemäßigen Untersuchung ] kann alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden
9 Geschmack

 

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden
10 Koloniezahl bei 22 °C

 

ohne anormale Veränderung Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c [2] [Bis 08.01.2018: nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ] gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buchstabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1c [3] [Bis 08.01.2018: nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ] darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml
11 Koloniezahl bei 36 °C

 

ohne anormale Veränderung Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c [4] [Bis 08.01.2018: nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb ] gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1c [5] [Bis 08.01.2018: nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb ] darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml
12 Elektrische Leitfähigkeit μS/cm 2790 bei 25° C Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkungen 1 und 2)
13 Mangan mg/l 0,050

 

14 Natrium mg/l 200

 

15

Organisch gebundener Kohlenstoff

(TOC)

 

ohne anormale Veränderung

 

16 Oxidierbarkeit mg/l O2 5,0 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird
17 Sulfat mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
18 Trübung Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) 1,0 Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Verteilungsnetz
19 Wasserstoffionen-Konzentration pH-Einheiten ≥ 6,5 und ≤ 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein
20 Calcitlösekapazität mg/l CaCO3 5 Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforderung gilt als erfüllt...

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